Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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von 1001 bis 2000 Thaler hat 5 Stimmen, 
= 2001 4000 6 - 
= 4001 600 S8 - 
6001 Thaler und mehr -10 — 
Der vorsitzende Director, und wenn die Generalversammlung durch den Ausschuß einbe— 
rufen worden, ein Mitglied des Letzteren, im Fall der Einberufung durch den Regierungscom— 
missar endlich ein von demselben zu erwählender Actionär präsidirt den Generalversammlungen. 
Competenz. 6*50. Zur Beschlußfassung müssen der Generalversammlung vorgelegt werden: 
a) der jährliche Rechenschaftsbericht und die Jahreshauptrechnung; — beide sind bei dem 
Directorium oder in einem von Letzterem zu bestimmenden und in der Einladung zur 
Generalversammlung zu bezeichnenden Locale wenigstens acht Tage lang vor dem Tage 
der Generalversammlung zur Einsichtnahme jeden Actionärs auszulegen; der erstere 
ist gedruckt und unentgeldlich zu verabfolgen; 
b) die Justification der Hauptrechnung und der Nahresbilance; 
C) die Ergänzung des Ausschusses; 
d) die Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
e) die Entscheidung über Auflösung der Gesellschaft; 
f) die Entscheidung von Differenzen zwischen Directorium und Ausschuß; 
8) die Erhöhung des Anlagecapitals durch Ausgabe neuer Actien; 
h) die Contrahirung von Schulden (vergl. jedoch 8 35 lit. c); 
1) die Feststellung der Dividende; 
k) die Verwendung des Reservefonds; 
1) die Entschließung über sonstige Anträge des Ausschusses oder einzelner Actionärs, der- 
gleichen sollen jedoch wenigstens vier Wochen vor dem Tage der Generalversammlung 
schriftlich bei dem Directorium angemeldet und von diesem dem Ausschusse alsbald 
mitgetheilt werden. 
Abstimmungen. &51. Bei den Abstimmungen entscheidet, mit Ausnahme des in § 50 lit. e bezeichneten 
Falles, in welchem nach § 8 zu verfahren ist, in der Regel einfache und bei Wahlen relative 
Mehrheit der Stimmen. Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet bei Wahlen das Loos; 
sonst die Stimme des Vorsitzenden. 
Zr Die Form der Abstimmungen ist durch die Generalversammlung selbst zu normiren. 
Protocolle. 52. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse sind gerichtliche oder notarielle Proto- 
colle zu führen und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei Actionärs zu 
vollziehen. 
*53. Abstimmungen dürfen, mit Ausnahme des Beschlusses wegen Einbernfung einer 
außerordentlichen Generalversammlung, nur über Gegenstände erfolgen, welche bei der Einlad- 
ung zur Generalversammlung als Berathungsgegenstände aufgeführt worden sind.
	        
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