Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(594 ) 
B. 
serle I. « « 100 Thaler. 
zr Interimsschein E 
Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft zu Großenhain 
M . .... 
Inhaber dieses Interimsscheins hat für eine Actie von 
(Hundert Thalern) 
(Fünfzig Thalern) 
die Anzahlung mit (gesun Stalen), geleistet, und sich dadurch verbindlich gemacht, die noch 
übrigen Einzahlungen nach 96 14, 15, 16, 21 des Statutenentwurfs vom 2ten December 
1861 zu leisten. 
Bei jeder Einzahlung ist dieser Interimsschein Behufs Quittirung derselben vorzulegen. 
Großenhain, den 2ten December 1861. 
Das Hirectorium. 
(Facsimilirte Unterschrift der Directoren.) 
Abdruck von §§ 14, 15, 16, 21 des Statutenentwurfs vom 2ten December 1861. 
  
C. 
serle I « 100 Thaler. 
* 1. Dividendenschein 50 Thaler 
Actie der Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft zu Großenhain 
—. . . .. 
Gegen Abgabe dieses Coupons wird aus der Casse der Gesellschaft die für das Jahr 
(1883) statutenmäßig beschlossene Dividende zu dem bekannt zu machenden Zeitpunkte aus- 
gezahlt. 
Großenhain, den 2 7sten December 1862. 
Die Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft dafelbst. 
(Facsimilirte Unterschrift der Directoren.) 
Dieser Coupon verjährt und wird ungültig, wenn er binnen vier Jahren von Zeit der Zahlbarkeit an 
nicht erhoben worden ist.
	        
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