(□ 38)
lichen, vom Tage der Insertion im Amtsblatte des Stadtraths an zu rechnenden Frist auf-
fordern wird, seine Ansprüche an das Buch bei deren Verlust bei der Sparcassendeputation
anzumelden.
Wenn innerhalb der nurgedachten Frist, während welcher mit der Auszahlung der Einlage
und der Zinsen anzustehen ist, kein Inhaber des Buchs sich meldet, so erhält Derjenige, welcher
den Verlust angezeigt, wenn er zuvor noch den gehabten Verlust und sein Eigenthum an dem
verlorenen Buche bei der Gerichtsbehörde über Wilsdruff eidlich bestärkt hat, hiernächst das
alte Buch nach § 9 öffentlich für völlig ungültig erklärt worden ist, gegen vollständige Be-
richtigung aller aufgelaufenen Kosten, entweder die Einlagen nebst Zinsen baar ausgezahlt oder
ein neues Buch auf seinen Namen und unter einer neuen Nummer ausgestellt.
Wird dagegen innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist von einem Anderen, als Dem-
jenigen, der den Verlust angezeigt hat, das Buch bei der Casse producirt oder in Anspruch ge-
nommen, so ist die Sache zur Erörterung und Entscheidung an die Gerichtsbehörde über die
Stadt Wilsdruff abzugeben und bis nach Erfolg solcher Entscheidung jede Auszahlung auf das
fragliche Buch zu beanstanden.
Ist das Buch schon früher, ehe bei der Anstalt gehörige Anzeige des Verlustes geschehen,
bei der Casse producirt worden und hierauf völlige oder theilweise Rückzahlung erfolgt, so kann
der wirkliche Eigenthümer deshalb keinen Anspruch an die Anstalt machen.
19. In keinem anderen als in dem § 18 gedachten Falle können Einlagen in die
Sparcasse oder Zinsen davon oder die darüber ausgestellten Sparcassenbücher verkümmert oder
mit Beschlag belegt werden; wohl aber sind Hülfsvollstreckungen in die bei einem Schuldner
sich vorfindenden Einlagebücher zulässig.
2c. ꝛc.
& 22. Gegen alle in diesem Regulative festgesetzten Fristen und Rechtsnachtheile findet
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
2c. ꝛc.
26) Verordnung,
die innengedachte Uebereinkunft mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Regierung betreffend;
vom 13ten März 1862.
Nehen zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Regierung zu Regelung der aus Artikel 8 des Handels= und Zollvertrags vom 1 yten Februar
1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt 185 3, Seite 104) hervorgehenden Verhältnisse