Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 597) 
b) der letzte Rechnungsabschluß mit Angabe der Höhe der laufenden Versicherungen, 
wenn diese aus dem Rechnungsabschlusse nicht hervorgeht, 
I) der Nachweis der Höhbe des Actiencapitals, 
d) der Nachweis der Zahl der wirklich untergebrachten Actien, 
e) der Nachweis des Betraas der auf diese Actien 
#) geleisteten Baarzahlungen und 
eingelegten Wechsel, 
f.) der Nackweis der Höbe des außer dem Actiencapitale durch zurückgelegte Gewinne und 
sonst gebildeten Reserrefonds und 
g) der Nackweis der Höhe der im letzten Rechnungsjahre an die Actionäre gezahlten 
Zinsen und Dividende; 
C. von ausländischen, auf Gegenseitigkeit gegründeten Versickcrungeanstalten 
außer den vorstehend ad B unter a und b gedachten Unterlagen noch der Nachweis über 
a) die Zahlungeverpflichtungen, welche die Gesammtheit der Versicherten übernommen hat, 
sei es durch eingelegte Wechsel, oder auf andere in den Statuten begründete Weise, 
sb) die Höhe des gebildeten Reservefends, 
I) den Betrag der sämmtlichen Prämien im letzten Rechnungsjahre und 
d) die Höhe der bei festen Prämien den Versicherten auf das letzte Rechnungssahr lezahl- 
ten Dividende, inseweit die Nachweise ad a—ce nicht aus den vorzulegenden Statu- 
ten und dem beiznbringenden letzten Rechnungsabschlusse unzweifelhaft herrorgehen. 
Die unter B und C gedachten Urkunden und Nachweise sind in beglaubigter Form und 
mit den erforderlichen Legalisationen versehen, beizubringen. 
6 3. Ver Bekanntmachung der nach § 132 des Gesetzes erforderlichen Concessien ist es 
keiner Feuerversicherungsanstalt erlanbt, Versicherungen abzuschließen, oder sonst mit ibhren 
Assecuranzgeschästen zu beginnen. Zur Uebernahme bloßer Rückversicherungen für concessio- 
nirte Anstalten ist eine Concession nicht erforderlich. 
#. Die Ertheilung oder Zurücknahme der Concession wird durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
* 5. In Ansehung der bei Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung für das König- 
reich Sachsen bereits mit Concession versehenen Privatfeuerversicherungsanstalten hat cs zwar 
in der Hauptsache, vorbehältlich der sowohl dem Ministerium des Innern, als der Brandrer- 
sicherungscommission jederzeit zustehenden Forderung weiterer Nachweise, bei der ertheilten 
Concession bis auf Weiteres zu bewenden; es sind jedoch diese Anstalten verpflichtet, ihre der- 
maligen allgemeinen Versicherungsbedingungen sammt den obigen Instructionen ihrer Vertreter 
und Agenten den in dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen anzupassen und die hiernach 
1862. 84
	        
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