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abgeänderten Versicherungsbedingungen und Instructionen bis Ende Februar 1863 zur Ge—
nehmigung des Ministeriums des Innern bei der Brandversicherungscommission einzureichen.
Bis zu diesem Zeitpunkte müssen dieselben auch ihre laufenden Versicherungen revidirt und
die Policen mit den Vorschriften des Gesetzes und gegenwärtiger Verordnung in Ueberein—
stimmung gebracht haben.
6#6. Jede concessionirte auswärtige Versicherungsanstalt hat
a) einen im Königreiche Sachsen gelegenen Ort als ihren Sitz hinsichtlich aller der Ver-
sicherungsgeschäfte zu bestimmen, welche sie mit Inländern, oder über inländische Ver-
sicherungsobjecte abschließt,
b) an diesem Orte vor der dazu competenten Behörde wegen ihres hierländischen Ge-
schäftsbetriebes Recht zu leiden, auch
e) daselbst einen Bevollmächtigten in der unter § 12 bemerkten Weise zu bestellen, dem
es nicht nur obliegt, die Versicherungen anzunehmen, die Policen über abgeschlossene
Versicherungen auszustellen, die Prämien zu erheben, die Brandschäden zu reguliren,
die Vergütungen, unter Genehmigung der zu vertretenden Versicherungsanstalt fest-
zustellen und zu bezahlen, alle vorkommenden Schriften Namens der Anstalt zu voll-
ziehen und überhaupt die Anstalt sowohl der Brandversicherungscommission als den
Vessicherten, Beschädigten und beziehendlich deren Rechtsnachfolgern gegenüber, vor
und außer Gericht in jeder Beziehung activ und passiv zu vertreten, sondern der auch
zur Besorgung dieser Geschäfte für die Anstalt im Umfange des Königreichs Sachsen
ausschließend berechtigt und dafür verantwortlich ist,
d) zu Sicherstellung der aus dem hierländischen Geschäftsbetriebe entstehenden Verpflicht-
ungen nach Wahl des Ministeriums des Innern entweder eine angemessene, von dem
Letzteren in jedem einzelnen Falle zu bestimmende und durch Deposition bei der
Brandversicherungscommission zu erlegende Caution, in Königlich Sächsischen Staats-
oder den denselben gleichgestellten Werthspapieren, oder auch in Sächsischen Hypotheken
zu bestellen, oder von ihrer Regierung, wenn nicht schon dahin abzielende Staatsver-
träge zwischen derselben und der Königlich Sächsischen Regierung bestehen, eine Er-
klärung darüber beizubringen, daß die im Königreiche Sachsen gefällten Erkenntnisse
in Rechts= oder Strafsachen, einschließlich zuerkannter Ordnungsstrafen, sowie die
von einem Schiedsgerichte gesprochenen Entscheidungen in dem dortigen Staate an
dem daselbst befindlichen Vermögen der sachfälligen Anstalt vollstreckt werden sollen.
In Ansehung der bereits concessionirten Anstalten bleibt wegen der unter d gedachten
Verpflichtungen dem Ministerium des Innern besondere Entschließung vorbehalten.
Cautionen, die durch irgend eine, nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der De-
positalbehörde selbst zu vertretende Veranlassung eine Verminderung erfahren haben, sind von