Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(c 601 ) 
angefügten Formulare sub C zu verpflichten. Auf darüber zu erstattende Anzeige ist deren 
Bestellung von der Brandversicherungscommission in der Leipziger Zeitung und im Dresdener 
Journal öffentlich bekannt zu machen. 
Auch die im 6# 7 gedachten Stellvertreter sind nach dem Formulare sub C zu verpflichten. 
Die inländischen Feuerversicherungsanstalten haben ihre statutenmäßig ernannten Direc- 
toren und Bevollmächtigten alsbald nach vollzogener Wahl der Brandversicherungscommission 
anzuzeigen. 
13. Zum Geschäftsbetriebe als Agent einer inländischen sowohl, als ausländischen 
Privatfeuerversicherungsanstalt ist die Bestätigung und Verpflichtung Seiten der Obrigkeit des- 
jenigen Orts erforderlich, au welchem und von welchem aus der Agent sein Geschäft betreibt. 
Die Bestätigung des Agenten und der Umfang des Bezirks, für welchen der Agent be- 
stellt ist, hat die Orlsobrigkeit in den betreffenden Amtsblättern bekaunt zu machen und gleich- 
zeitig der Brandversicherungscommission auzuzeigen. 
Vor dieser Bekanntmachung darf der Ageut seine Geschäftsthätigkeit nicht beginnen. Di- 
rectoren und resp. Bevollmächtigte concessionirter Anstallen, welche zugleich das Recht zur 
unmittelbaren Annahme von Versicherungen in hiesigen Landen ausüben und Agenturgeschäfte 
betreiben wollen, bedürfen dazu noch der besonderen Ermächtigung der Brandversicherungs- 
commission. Bis zu deren Beibringung hat die Ortsobrigkeit mu der Bestätigung, Verpflicht- 
ung und öffentlichen Bekauntmachung Anstand zu nehmen. 
14. Alle in Bezug auf die Agenten, deren Bestätigung und Geschäftsbetrieb durch 
gegenwärtige Verordnung ertheilten Vorschriften finden auch auf die für Krankheits= und 
sonstige Behinderungsfälle ernannten Stellvertreter der Agenten gleiche Anwendung. 
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§ 15. Gesuche um Bestätigung als Agent einer Privatfeuerversicherungsanstalt sind mit 
Beifügung der nothigen Legitimation bei der Ortsobrigkeit anzubringen. 
Die Bestätigung wird nur bis auf Widerruf ertheilt und kann zu jeder Zeit zurück- 
gezogen werden. # 
§ 16. Bei Bestätigung der Agenten kommt es zunächst darauf an, daß nicht mehr 
Agenturen errichtet werden, als die im Interesse der Versicherungsnehmer liegende Concurrenz, 
sowie die den Agenten nach § 20 obliegenden Geschäfte und Pflichten bedingen. 
Zu diesem Zwecke hat die betreffeude Privalfeuerversicherungsanstalt bei der Wahl eines 
Agenten jedesmal den Bezirk genau anzugeben, für welchen derselbe bestellt werden und auf 
welchen seine Geschäftsthätigkeit beschränkt sein soll. 
§ 17. Bei der den Obrigkeiten obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit der Agenten ist 
neben den Erfordernissen § 12 nicht nur darauf zu sehen, daß die dazu erwählten Personen 
die für eine verständige Behandlung der Geschäfte und für die zum Zwecke der Ermittelung 
des wahren Werths der zur Versicherung zu bringenden Gegenstäude erforderliche allgemeine
	        
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