Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 602 ) 
Bildung besitzen, sondern auch, daß ihre pecuniären Verhältnisse nicht Anlaß zu begründeten 
Bedenken geben. Mitgliedern und Subalternen von Ortsobrigkeiten, zu deren Competenz die 
Brandversicherungsangelegenheiten gehören, jedoch mit Ausnahme der nur auf Zeit gewählten 
unbesoldeten Rathmänner, ist die Uebernahme oder Beibehaltung einer Agentur nicht gestattet. 
18. Es dürfen, mit Ausnahme der Directoren und Bevollmächtigten, Agenten für 
den ganzen Umfang des Königreichs Sachsen nicht bestellt werden. 
Auch hat der Agent in dem ihm für seine Geschäftsthätigkeit angewiesenen Bezirke seinen 
festen Wohnsitz zu behalten. 
19. Jeder Feuerversicherungsagent ist nach dem Formulare sub C von der Obrigkeit 
mittelst Handschlags an Eides Statt in Pflicht zu nehmen und darauf zu seiner Legitimation 
mit einem Pflichtscheine zu versehen, in welchem der ihm angewiesene Geschäftsbezirk mit aus- 
reichender Genauigkeit zu bezeichnen ist. 
Die bei Bekanntmachung dieser Verordnung fungirenden Agenten unterliegen, wenn sie 
nach § 17 in ihrer Function verbleiben können, zwar ebenfalls den in dieser Verordnung ge- 
troffenen Bestimmungen, bedürfen jedoch, so lange sie ihre dermalige Stellung bei derselben 
Unstalt und ihren dermaligen Bezirk beibehalten, mit Rücksicht auf das von denselben in Ge- 
mäßheit & 1 4 der Verordnung vom 1 3ten December 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1836, Seite 329) bereits geleistete Angelöbniß keiner nochmaligen Bestätigung 
oder Verpflichtung. 
§ 20. Zu den Rechten und Obliegenheiten der Agenten gehört: 
a) die Vermittelung von Versicherungen und der dabei erforderliche unmittelbare Berkehr 
mit den Versicherungsnehmern; 
b) die Herbeischaffung vorschriftsmäßiger, von den Versicherungsnehmern vollzogener De- 
clarationen (Versicherungsanträge); 
C) die, soweit nöthige, Prüfung und Berichtigung der Declarationen; 
d) die Beförderung der zum Abschlusse der Versicherung und Ausstellung der Police nöthi- 
gen Unterlagen an die Vertreter der betreffenden Anstalt; 
e) die über jede von ihnen vermittelte Versicherung und über jede Erneuerung oder Ab- 
änderung derselben durch Production der Originalpolice sowie deren Nachträge, inglei- 
chen Ueberreichung einer vollständigen Copie davon und eines Duplicates von der De- 
claration der Obrigkeit zu machende Anzeige (§+ 134 des Gesetzes); 
1.)) die gleichzeitige Berichtigung der nach & 9 sub f für die Ortsfeuerlöschcasse zu zah- 
lenden Beiträge; 
g) die Aushändigung der von der Obrigkeit abgestempelten Police und beziehendlich Po- 
licennachträge an den Versicherten; 
B) die Erhebung und Berechnung der Prämiengelder u. s. w.; 
1) die Benachrichtigung der Versicherungsanstalt sowohl, als der Obrigkeit in allen den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.