Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Führung dieser Bücher, von welchen die Brandversicherungscommission und die Obrigkeit zu 
jeder Zeit Einsicht zu nehmen befugt sind, zu überwachen. 
§ 22. Die den Agenten auferlegten Verpflichtungen finden auch auf die mit Agentur- 
concession versehenen Directoren und Bevollmächtigten der Anstalten Anwendung. 
§ 23. Wenn Agenten versterben, oder ihre Function aufgeben, oder der ihnen ertheilte 
Auftrag von der Anstalt zurückgezogen wird, so ist Solches von der betreffenden Anstalt inner- 
halb der nächsten acht Tage sowohl derjenigen Behörde, von welcher die Bestätigung des Agen- 
ten erfelgt ist, als auch der Brandversicherungscommissien anzuzcigen. 
Die in Ansehung der Agenten eintretenden Personalveränderungen sind von den Behörden, 
welche die Bestätigung ausgesprochen haben, durch dieselben Blätter zu veröffentlichen, in denen 
die Bestätigung bekannt gemacht worden ist. 6 
#24. Das Umherreisen der Bevollmächtigten, Geschästsführer, Inspccteren, Agenten 
oder anderer Anstaltsbediensteten und Bcaustragten zum Zwecke der Anssuckung ven neuen 
Versicherungen, sowie überhaupt das persönliche An= und Auskbieten der Versicherungen, in- 
gleichen alles Nöthigen und Drängen zur Eingehung von Versicherungen, ist schlechterdings 
verboten. 
II. 
Von der Geschäftseinstellung und Zurücknahme der Concession. 
6 25. Jede concessionirte Privatfeuerversicherungsanstalt ist verpflichtet, in dem Falle, 
daß sie ihren Geschäftsbetrieb entweder ganz aufzugeben, oder doch für den Umfang des König- 
reichs Sachsen einzustellen beschlossen hat, darüber ohne Anstand Anzeige an die Brandver- 
sicherungscommission zu erstatten und dabei die Maaßregeln zu bezeichnen, durch welche die 
Erfüllung ihrer auf das hierländische Versicherungsgeschäft sich beziehenden Verpflichtungen 
sicher gestellt werden soll. 
626. Diese Verpflichtung findet für ausländische, in Sachsen concessienirte Versicher- 
ungsanstalten auch dann Statt, wenn ihnen in dem Lande, wo sie ihren Hauptsitz haben, die 
staatliche Anerkennung und die Eigenschaft als Rechtssubject entzegen und dadurch ihre recht- 
liche Existenz aufgehoben wird. 
& 27. Auf Anzeigen dieser Art ist jedesmal von der Brandversicherungscommission gut- 
achtlichek Vortrag an das Ministerium des Innern zu erstatten und dessen Entschließung über 
die zur Wahrung der Interessen der hierländischen Versicherten nöthigen Entschließungen ein- 
zuholen. 
§ 28. Findet sich das Ministerium des Innern selbst veranlaßt, gegen eine Privat- 
feuerversicherungsanstalt auf Grund § 132 des Gesetzes von dem Rechte des Widerrufs der
	        
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