Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(606 ) 
Wer diese Anmeldung versäumt, geht des Rechts verlustig, zu verlangen, daß sein Anspruch 
gegen die Versicherungsanstalt im Verwaltungswege berücksichtigt werde. 
B31. Die bestätigten Bevollmächtigten und Agenten der betreffenden Versicherungsanstalt 
bleiben mit der § 29 gedachten Beschränkung bis zur erfolgten Zurücknahme der ihrer Anstalt 
ertheilten Corcession in ihrer Wirksamkeit. 
Es ist darauf zu sehen, daß das amtliche Verhältniß dieses Personals, sobald zur Geschäfts- 
abwickelung geschritten werden soll, unverzüglich und in der Art geregelt wird, daß Unordnungen 
und Störungen der Geschäftsthätigkeit vesselben nicht zu besorgen sind. 
32. Sobald das hierländische Versicherungsgeschäft abgewickelt ist und die ertheilte 
Concession wieder zurückgenommen wird, ist auch die niedergelegte Caution in dem nach Deckung 
der etwa damit zu berichtigenden Forderungen verbliebenen Betrage zu verabfolgen. 
III. 
Von der Versicherungsnahme und von der Entschädigung. 
#33. Unter dem § 1 36 des Gesetzes gedachten wahren Werthe ist der gemeine Werth 
zu verstehen, welchen die versicherten Objecte zur Zeit der Versicherungsnahme haben. 
Kunstsachen, Pretiosen und ähnliche Gegenstände, denen ein gemeiner Taxwerth nicht wohl 
beizulegen ist, sind mit ihren Versicherungssummen in dem Versicherungsantrage und in der 
Police besonders und einzeln aufzuführen. 
34. Bei der Versicherungsnahme muß jedesmal speciell angegeben werden, was Eigen- 
thum des Versicherten und was fremdes Eigenthum ist. 
35. Auf den Formularen zu den Declarationen (Antragebogen), welche den Ver- 
sicherungsnehmern von der Versicherungsanstalt oder deren Agenten zugestellt zu werden pflegen, 
muß sich ein Abdruck der Versicherungsbedingungen befinden, so daß der Versicherungsnehmer 
vor Abschluß der Versicherung sich von den Bedingungen, die er einzugehen hat, genau zu 
unterrichten im Stande ist. » 
836.DiebeiderLandesimmobiliar-Brandversicherungsanstaltversicherungsfähigen 
Gegenstände dürfen bei Privatversicherungsanstalten nicht versichert und von diesen nicht zur 
Versicherung angenommen werden, wenn auch nur ein Theil von den in die nurgedachte Kate- 
gorie gehörigen, in und bei den Gebäuden der betreffenden Brandversicherungscatasternummer 
befindlichen Objecten bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt schon versichert ist. 
# 37. Die Vorschrift 6 134 des Gesetzes findet auf die Abänderung oder Verlänger- 
ung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrags, sowie dessen Uebergang von einer Gesell- 
schaft auf eine andere, oder von einem Versicherten auf einen anderen gleichfalls Anwendung. 
Tritt während der Dauer des Versicherungsvertrags eine Veränderung durch Translocation 
ein, so ist auch hiervon die Obrigkeit des Orts und bei einer Translocation aus einem Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.