Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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waltungsbezirke in einen anderen jede der betheiligten Obrigkeiten in Kenntniß zu setzen und 
dabei die Police mit den durch die Veränderung bedingten Nachträgen durch den Agenten vor- 
zulegen. 
Bei derartigen Translocationen findet eine nochmalige Bezahlung des Beitrags zur Feuer- 
löschcasse nicht Statt und ebensowenig hat die Feuerlöschcasse des Orts, auf den die Versicher- 
ung übergegangen ist, einen Anspruch auf antheiligen Genuß an dem zur Feuerlöschcasse des 
bisherigen Versicherungsorts bereits gezahlten Beitrage. 
3Eine auf mehrere Jahre abgeschlossene Versicherung, die Prämie mag nun ein 
für allemal entrichtet worden sein, oder jährlich bezahlt werden, kann während der Dauer der- 
selben von der Versicherungsanstalt nur mit Zustimmung des Versicherten aufgehoben werden. 
Blos dann ist die Anstalt einseitig dazu berechtigt, wenn der Versicherte erweislich seine einge- 
gangenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder in den thatsächlichen, der Versicherung zum 
Grunde liegenden Verhältnissen Veränderungen eingetreten sind. 
39. Komntn eine Versicherung nach deren Anzeige bei der Obrigkeit durch einseitigen 
Rücktritt des Versicherungsnehmers nicht zur Ausführung, so ist der Letztere gleichwohl ver- 
pflichtet, die durch seinen Versicherungsantrag veranlaßten Kosten, mit Einschluß der nach 
89 f von der Versicherungsanstalt bereits gezahlten Beiträge zur Ortsfeuerlöschcasse, sowie 
der nach 88 81 und 82 entrichteten Gebühren und sonstige Verläge zu berichtigen. 
40. In der Declaration und Police sind die Versicherungsgegenstände einzeln, oder 
wenigstens nach Gattungen und Hauptrubriken mit ihrem, der Versicherung zum Grunde ge- 
legten Werthe zu bezeichnen. 
Es ist daher nicht ausreichend, daß nur im Allgemeinen angegeben wird: Mobilien 
5000 Thlr. 2c., sondern es müssen die Gattungen des Mobiliars bezeichnet werden, also, um 
ein Beispiel zu gebrauchen: „1500 Thlr. — — eigentliche Möbeln und Hausgeräthe, 
500 Thlr. — — Kleidungsstücke, Wäsche und Betten“ u. s. w. 
Eine ähnliche Specialisirung hat bei landwirthschaftlichen Erzeugnissen und Producten zu 
erfolgen. 
Ebensowenig genügt die allgemeine Angabe: Immobilien, Maschinen und Fabrikgeräthe, 
Brauerei= und Brennereigeräthe u. s. w., sondern es ist jede einzelne Gattung von Versicher- 
ungsgegenständen mit dem Werthe zur Zeit der Versicherungsnahme und der Höhe der Ver- 
sicherungssumme anzugeben. 
Die Policen müssen auf eine solche Weise abgefaßt sein, daß über die versicherten Gegen- 
stände, über den Eigenthümer und über die Person des Versicherten kein Zweifel entstehen 
kann und die Obrigkeit dadurch in den Stand gesetzt ist, die Richtigkeit der Angaben zu be- 
urtheilen. Außerdem muß die Police nicht nur die Nummer, unter welcher die Gebäude, in 
denen sich die zu versichernden Gegenstände befinden, oder das Grundstück, zu dem diese 
85“
	        
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