Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gegenstände, z. B. Getraidefeimen 2c. gehören, in dem Brandversicherungscataster eingetragen 
sind, sowie den Umstand: ob der Versicherte Miethbewohner, Pachter oder Eigenthümer des 
betreffenden Grundstücks ist, enthalten, sondern es ist auch in derselben der Anfang und das 
Ende der Versicherung, sowie die stipulirte Prämie sammt dem Betrage der sonstigen Unkosten, 
insbesondere auch der Beitrag zur Ortsfeuerlöschcasse anzugeben. 
§ 41. Bei Waaren= und Speditionslagern, Fabrikerzeugnissen, großen Naturalienvor= 
räthen und ähnlichen Gegenständen, welche zum Verkaufe oder zum Verbrauche zusammengebracht 
zu werden pflegen und deren Bestand nach Größe und Werth daher ein steigender und fallender 
ist, soll die Versicherung auf den durchschnittlichen oder selbst auf den muthmaaßlich höchsten 
Betrag, der nach dem Umfange'’des Geschäfts, der Production u. s. w. anzunehmen steht, zu- 
lässig sein. 
Solche Versicherte sind dagegen verpflichtet, über das Waarenlager und die vorhandenen 
Vorräthe ordnungsmäßige Bücher zu halten, aus denen der jedesmalige Ab= und Zugang zu 
ersehen ist. 
Bei Versicherung von Vorräthen landwirthschaftlicher Bodenerzeugnisse tritt obige Ver- 
pflichtung jedoch erst dann ein, wenn die Versicherungssumme mehr als 2500 Thaler beträgt. 
& 42. Was die Versicherung der nach §8 4 und 5 des Gesetzes bei der Landesimmo- 
biliar-Brandversicherungsanstalt blos beitrittsfähigen und beziehendlich nicht beitrittsfähigen 
Gebäude und Baulichkeiten Seiten der Privatfeuerversicherungsanstalten anlangt, so findet 
der im Allgemeinen geltende Grundsatz ebenfalls Anwendung, daß die Versicherungssumme 
sowohl, als die im Falle eines Brandes zu gewährende Entschädigung den durch Sachverständige 
zu ermittelnden Zeitwerth nicht übersteigen darf. 
43. Findet während der Dauer des Versicherungsvertrags eine Verminderung oder 
Erhöhung der versicherten Summe Statt, so bedarf es deshalb nicht der Ausstellung einer 
neuen Police, vielmehr genügt es, die eingetretene Veränderung auf der ursprünglichen Police 
nachzutragen, oder zu letzterer einen besonderen Nachtrag auszufertigen. 
Dagegen ist im Uebrigen den Vorschriften 96 9He und 20t0 bis mit h nachzugehen. 
Dasselbe Verfahren kommt insbesondere auch bei der § 5 (Schlußsatz) angeordneten Be- 
richtigung der beim Erscheinen dieser Verordnung noch laufenden älteren Policen in An- 
wendung. « 
Z44.DadieVersicherungsanstalteninvers134desGesetzesgedachtenBeschränkung 
ihre Policen zu vertreten und gegen sich gelten zu lassen haben, eben deshalb aber verpflichtet 
sind, bei dem Abschlusse von Versicherungen mit der nöthigen Vorsicht zu Werke zu gehen, so 
ist es auch nicht gestattet, bei eingetretenem Brandschaden wegen einzelner, erst dann zur Sprache 
gebrachter Unrichtigkeiten in der Declaration, Police oder etwaigem Nachtrage dazu, die Schäden-
	        
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