Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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vergütung ganz und im Allgemeinen zu verweigern. In einem solchen Falle bleibt vielmehr 
der Verlust des Entschädigungsanspruchs nach Befinden auf die betreffenden einzelnen Ver- 
sicherungsgegenstände, oder auf die bezügliche Position der Declaration wie der Police sammt 
Nachtrag beschränkt. 
45. Jeder Schädenregulirung muß, insofern nicht darüber ein gütliches Abkommen 
vermittelt wird, sowohl die Police mit dazu gehörigen Nachträgen, als eine specielle Schäden- 
würderung zum Grunde gelegt werden. 
Es ist nicht erlaubt, wegen einzelner, bei der Schädenaufstellung oder Schädenberechnung 
Seiten des Calamitosen vorgekommener Irrungen, soweit demselben nicht ein beabsichtigter und 
strafbarer Betrug zur Last fällt, die Schädenregulirung zu versagen. 
*#46. Die Ermittelung des Schadens hat in jedem Falle, mithin auch dann, wenn die 
Verbindlichkeit der Anstalt zur Schädenvergütung streitig ist, binnen längstens vier Wochen, 
vom Tage des Brandes an gerechnet, zu erfolgen. 
Ist die Versicherungsanstalt binnen dieser Frist ihrer Verbindlichkeit nicht nachgekommen, 
so kann dieselbe auf Antrag des Beschädigten von der Obrigkeit durch Zwangsmaaßregeln dazu 
angehalten werden. 
& 47. Bei Brandschäden an solchen Gegenständen, welche durch ihren Gebrauch seit der 
Versicherung nach sachverständigem Ermessen eine Werthsverminderung erlitten haben, sowie 
wegen solcher Versicherungsobjecte, welche beim Brande gar nicht mehr vorhanden gewesen 
sind, ist die Versicherungsanstalt nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, den durch Sach- 
verständige festgestellten Abnutzungswerth für erstere und den versicherten Werth für letztere 
Gegenstände von der Gesammtversicherungssumme zu kürzen und nur die dann noch verblei- 
bende Versicherungssumme bei der Schädenregulirung zu Grunde zu legen. 
48. Eine strafbare Ueberversicherung wird dann vermuthet, wenn die in der Police 
oder dem dazu gehörigen Nachtrage eingezeichnete Versicherungssumme den zur Zeit der Ver- 
sicherungsnahme und beziehendlich nachträglichen Abänderung der Police bestandenen gemeinen 
Werth der versicherten Gegenstände um Zwanzig Procent übersteigt. 
Andererseits ist aber auch die Versicherungsanstalt ebenfalls nur dann, wenn eine mehr 
als zwanzig Procent betragende und von ihr nicht mit verschuldete Ueberversicherung stattfindet, 
den Verlust des Entschädigungsanspruchs aus der Ueberversicherung herzuleiten berechtigt. 
&49. Die Entschädigungssumme darf niemals den an den versicherten Gegenständen 
erlittenen wirklichen Verlust übersteigen und kann mit der Wirkung der Liberation für die 
Unstalt nicht eher ausgezahlt werden, als bis die Obrigkeit die Unbedenklichkeit der Zahlung 
bescheinigt hat. 
650. Nach Feststellung der Entschädigungssumme ist die betreffende Anstalt verbunden, 
sofort und längstens binnen acht Tagen vom Empfange der zur Auszahlung erforderlichen 
obrigkeitlichen Genehmigung (§ 49) an gerechnet, an den Versicherten Zahlung zu leisten.
	        
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