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8 51. Die geleistete Zahlung einer Brandschädenvergütung hat zugleich die Wirkung,
daß bis zur Höhe des Betrags der gewährten Entschädigung alle etwaigen Rechte und An—
sprüche des Versicherten an dritte Personen auf Schadenersatz in Ansehung der versichert ge-
wesenen und vergüteten Gegenstände, nach Maaßgabe der einschlagenden allgemeinen Rechts-
grundsätze, auf die betreffende Anstalt übergehen.
§52. Nach einem vor Ablauf der Versicherungszeit stattgefundenen Partialbrandschaden
ist die Versicherungssumme auf den gemeinen Werth der in der Versicherung verbleibenden
Gegenstände zu vermindern, diese Herabsetzung auf der Police zu bemerken, und nachdem der
Nachtrag gehörig vollzogen worden, der Erfolg durch den betreffenden Agenten mit Production
der Police unter Beifügung einer mit der Urschrift übereinstimmenden Copie dieses Nachtrags
der Obrigkeit anzuzeigen.
53. Wird die Versicherung in Folge eines Partialschadens von der Anstalt einseitig,
oder mit Zustimmung des Calamitosen aufgehoben, so ist der Letztere berechtigt, wenn nicht
etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, zu verlangen, daß ihm die vorausbezahlte Prä-
mie zu dem auf die unentschädigt gebliebenen Versicherungsobjecte zu berechnenden Antheile
zurückerstattet werde.
Es soll jedoch in dem Falle, daß die Aufhebung der Versicherung im beiderseitigen Ein-
verständnisse geschieht, der Anstalt gestattet sein, in den Versicherungsbedingungen zu bestimmen,
daß von dem zu restituirenden Prämienbetrage, einschließlich des nach § 9 pet. f für die Orts-
feuerlöschcasse an die Obrigkeit abgelieferten Beitrags fünf und zwanzig Procent zu Deckung
der von ihr verausgabten Agentur= und anderen Kosten in Abzug und dem Versicherten in
Zurechnung zu bringen sei.
IV.
Obrigkeitliche Controle der Mobiliarversicherungen.
54. Unter der Oberleitung der Brandversicherungscommission steht jeder Obrigkeit
innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die nächste Aufsicht und Controle über die Mobiliarver-=
sicherungen zu.
*55. Zu diesem Zwecke hat die Obrigkeit
10 über die Mokbiliarversicherungen jeder einzelnen Brandversicherungscatasternummer
jeden Orts ihres Bezirks besondere Acten, denen die eingereichten Duplicate der
Declarationen, Policen und der Nachträge dazu einzuverleiben und die, wenn ver-
schiedene Versicherte unter einer Catasternummer sich befinden, mit einem alphabetischen
Inhaltsregister zu versehen sind, zu halten, auch über die abgeschlossenen und laufenden
Versicherungen jedes Orts — einschließlich derjenigen, welche bei Bekanntmachung
dieser Verordnung noch in Kraft stehen — ein nach dem Formulare Sub D einge-