Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(613) 
66. Bekommt die Obrigkeit von einer Ueberversicherung während der Dauer des 
Versicherungsvertrags Kenntniß, so ist sie verpflichtet, die Versicherung auf den zulässigen wah- 
ren Werth der vorhandenen Versicherungsobjecte zurückzuführen und deshalb, sowie wegen Aus- 
stellung einer anderen der Obrigkeit zur Abstempelung vorzulegenden Police das Nöthige zu 
verfügen. Nach dem Ergebniß ist das von der Obrigkeit zu führende Cataster zu berichtigen. 
V. 
Von den Privatunterstützungsvereinen. 
&67. Alle mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in einzelnen Bezirken, 
Orten, oder unter besonderen Classen der Landesbewohner bereits bestehenden Privatvereine, 
welche die gegenseitige Unterstützung bei eingetretenen Mobiliarbrandschäden zum Zwecke haben 
und sich durch ihre innere Einrichtung von den unter I. behandelten Privatfeuerversicherungs- 
anstalten unterscheiden, bleiben bis auf Widerruf in ihrer zeitherigen Wirksamkeit, insoweit sich 
nicht durch nachstehende Bestimmungen Modificationen nothwendig machen. 
§ 68. Die Errichtung neuer Vereine dieser Art ist nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern und auf Grund der von demselben genehmigten Statuten gestattet und 
wird nach ertheilter Concession durch die Brandversicherungscommission öffentlich bekannt gemacht. 
69. Die Gesuche um Corcessionsertheilung sind mit Vorlegung des Entwurfs der zu 
errichtenden Statuten bei der Brandversicherungscommission anzubringen. 
Von dieser ist nach vorher, soweit nöthig, durch die betreffende Obrigkeit angestellten Er- 
örterungen gutachtlicher Vortrag an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
&70. Ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern dürfen die Satzungen dieser 
Vereine nicht abgeändert werden. 
& 71. Die Bestimmung § 130 des Gesetzes findet auf diese Versicherungsvereine eben- 
falls Anwendung. 
&# 72. Jeder Privatverein hat ein für allemal den Ort und beziehendlich die Gerichts- 
behörde zu bestimmen, an welchem das Directorium seinen Sitz haben und der Verein Recht 
leiden soll. 
Diese Wahl ist bei neuen sich bildenden Vereinen bei Einreichung des Concessionsgesuchs 
anzuzeigen, wogegen die bereits bestehenden Vereine diese Wahl und resp. Anzeige bis Ende 
März 1863 zu bewirken haben. 
6 73. Ueber die bereits bestehenden, oder noch zu errichtenden Privatvereine, namentlich 
darüber, daß ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern mit deren Statuten keine Ab- 
änderung vorgenommen wird, hat die Verwaltungsobrigkeit des Orts, wo das Directorium 
seinen Sitz hat, Aufsicht zu führen. Diesen Behörden, sowie der Brandversicherungscommission, 
1862. 86
	        
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