Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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sind auch die jedesmaligen Vorsteher und Geschäftsführer der gedachten Vereine anzuzeigen 
und auf Verlangen die Rechnungen zur Einsicht vorzulegen. 
# 74. Desgleichen haben diese Vereine selbst dann, wenn die bestätigten Statuten es 
nicht vorschreiben, durch ihren Vorstand, Bezirksvorsteher oder Geschäftsführer jeder Ortsobrig- 
keit, soweit für deren Verwaltungsbezirk gehörig, nicht nur den Eintritt jedes neuen Mitglieds 
und jede Veränderung laufender Versicherungen, unter Beifügung von Duplicaten der von 
dem Versicherten ausgestellten Declaration oder Beitrittserklärung und der von dem Vereins- 
vertreter ertheilten Police (Versicherungs= oder Aufnahmeschein), sondern auch jeden Austritt 
eines Mitglieds binnen acht Tagen, vom Tage der Ausstellung der Police, oder der den Aus- 
tritt betreffenden Erklärung an gerechnet, anzuzeigen und zwar, was diejenigen Vereine betrifft, 
deren Mitglieder keine Versicherungssumme declariren und bei denen die Vergütung für die 
Mobiliarverluste sich theils nach der Classe, der das Mitglied angehört, theils nach der Zahl 
der Mitglieder u. s. w. richtet, mit gleichzeitiger Angabe der Summe, welche das beitretende 
Mitglied bei einem Totalschaden, den Statuten gemäß, muthmaaßlich zu erwarten hat. 
Insoweit diese Anzeigen in den maaßgebenden Statuten nicht schon vorgeschrieben und 
bisher nicht erstattet worden, haben die Vertreter dieser Vereine rücksichtlich der vor Bekannt- 
machung dieser Verordnung beigetretenen Mitglieder bis Ende März 1863 die nach Obigem 
vorgeschriebenen Anzeigen mit Ueberreichung eines Exemplars der betreffenden Statuten an 
die Ortsobrigkeiten der Versicherten zum Abgange zu bringen. 
Auch beim Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts der dergleichen Vereinen ange- 
hörigen Mitglieder sind die Vertreter derselben verbunden, diese Veränderung der Obrigkeit 
des bisherigen sowohl, als beziehendlich des neugewählten Wohnorts anzuzeigen. 
* 75. Die Obrigkeit hat die Theilnehmer an dergleichen Vereinen in das von ihr nach 
55 sub 1 über die Mobiliarversicherungen zu haltende Cataster mit aufzunehmen. 
& 76. Sollte ein solcher Verein die genehmigten Statuten überschreiten, oder auf an- 
dere Weise zu Bedenken. Veranlassung geben, so ist hierüber von der betreffenden Obrigkeit, 
auf vorher angestellte sachgemäße Erörterungen, an die Brandversicherungscommission zu be- 
richten und deren weitere Entschließung zu erwarten. 
# 77. Mitgliedern dieser Vereine, welche durch das in den Statuten festgesetzte Maxi- 
mum der Versicherungs= und beziehendlich der zu erwartenden Vergütungssumme für ihren 
möglicherweise bei einer Feuersbrunst sie treffenden Verlust keinen vollständigen Ersatz erhalten 
können, ist zwar nachgelassen, den das gedachte Maximum übersteigenden gemeinen Werth ihres 
beweglichen Eigenthums bei einer concessionirten Privatfenerversicherungsanstalt zu versichern, 
sie haben aber neben der Befolgung der hierbei maaßgebenden Vorschriften dieser Verordnung 
sofort und längstens binnen acht Tagen nach Empfang der Police über die neue Versicherung 
unter Beifügung eines Exemplars von der dieser Versicherung zum Grunde gelegten speciellen
	        
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