Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Declaration dem Vertreter des betreffenden Vereins davon Anzeige zu machen, die Police 
daselbst zu produciren und daß dieß geschehen, von demselben darauf bemerken zu lassen. 
& 7Uebrigens sind auch die Privatvereine den Vorschriften in §& 9 pet. a bis e, 
soweit diese Vorschriften auf sie Anwendung leiden können, unterworfen. 
VI. 
Strafe, Kosten und Stempel. 
6 79.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung werden, 
insoweit nicht die im Gesetze bestimmten Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafen von 5 
bis zu 100 Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängniß- 
strafe belegt. 
#80. Die erlegten Strafgelder sind in der § 138 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise 
zu vertheilen und die hiernach der Brandversicherungscasse zufallenden Antheile von der Obrig- 
keit unter Beifügung der betreffenden Acten und eines Lieferscheins mit Bericht an die Brand- 
versicherungscommission zum Vorschußfond der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt ein- 
zusenden. 
81. Für die Abstempelung der Policen, der Policennachträge und für die lediglich 
auf die vorschriftmäßige Controle sich beziehenden, durch die Betheiligten nicht besonders ver- 
anlaßten Geschäfte ist die Obrigkeit berechtigt, bei einer Versicherungssumme bis 
. mit 500 Thlr. — — — Thlr. 2Ngr. 5Pf. 
von über 500 Thlr. — — bis mit 1000 ——— — 5. — 
1,00) —— 2,000 —— — 10 — 
2,000 — — 3,000 —.— — 15 — 
3,0000 ——— 5,000 —— — 20 -— 
5,00) ——— 10,000 —— — — 
10,00 — — - 15,00 ——— 1 10 — 
15,000 — 20,000 — 20 — 
. 20,06E00 —— 30,000 —.— 2 5 — 
. 30,000 — — . 40,00 —— 2 20 — 
40,00 — 50,000 —— 3 5. — 
50,000 — — . 60,00)) ——— ZS. 20 — 
60,000 = — — und darüber 4 —. —. 
in Ansatz zu bringen. 
Wenn mit Veränderungen der Versicherungen, welche während der Dauer des Versicher- 
ungsvertrags stattfinden, zugleich eine Erhöhung der Bersicherungssumme verbunden ist, so hat 
86“
	        
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