(615 )
Declaration dem Vertreter des betreffenden Vereins davon Anzeige zu machen, die Police
daselbst zu produciren und daß dieß geschehen, von demselben darauf bemerken zu lassen.
& 7Uebrigens sind auch die Privatvereine den Vorschriften in §& 9 pet. a bis e,
soweit diese Vorschriften auf sie Anwendung leiden können, unterworfen.
VI.
Strafe, Kosten und Stempel.
6 79.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung werden,
insoweit nicht die im Gesetze bestimmten Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafen von 5
bis zu 100 Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängniß-
strafe belegt.
#80. Die erlegten Strafgelder sind in der § 138 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise
zu vertheilen und die hiernach der Brandversicherungscasse zufallenden Antheile von der Obrig-
keit unter Beifügung der betreffenden Acten und eines Lieferscheins mit Bericht an die Brand-
versicherungscommission zum Vorschußfond der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt ein-
zusenden.
81. Für die Abstempelung der Policen, der Policennachträge und für die lediglich
auf die vorschriftmäßige Controle sich beziehenden, durch die Betheiligten nicht besonders ver-
anlaßten Geschäfte ist die Obrigkeit berechtigt, bei einer Versicherungssumme bis
. mit 500 Thlr. — — — Thlr. 2Ngr. 5Pf.
von über 500 Thlr. — — bis mit 1000 ——— — 5. —
1,00) —— 2,000 —— — 10 —
2,000 — — 3,000 —.— — 15 —
3,0000 ——— 5,000 —— — 20 -—
5,00) ——— 10,000 —— — —
10,00 — — - 15,00 ——— 1 10 —
15,000 — 20,000 — 20 —
. 20,06E00 —— 30,000 —.— 2 5 —
. 30,000 — — . 40,00 —— 2 20 —
40,00 — 50,000 —— 3 5. —
50,000 — — . 60,00)) ——— ZS. 20 —
60,000 = — — und darüber 4 —. —.
in Ansatz zu bringen.
Wenn mit Veränderungen der Versicherungen, welche während der Dauer des Versicher-
ungsvertrags stattfinden, zugleich eine Erhöhung der Bersicherungssumme verbunden ist, so hat
86“