Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(622) 
C. 
Vorhalt 
bei der Verpflichtung von Bevollmächtigten einer ausländischen Privatfeuerver— 
sicherungsanstalt, von Stellvertretern eines Bevollmächtigten, oder von Agenten 
einer dergleichen in= oder ausländischen Anstalt. 
– 
Nachdem Ihnen die Function als 
der Nrivatfeuerversicherungsanstalt z übertragen worden 
und nunmehr Ihre Verpflichtung vorschriftsmäßig vorzunehmen ist; so haben Sie mittelst 
Handschlags an Eides Statt anzugeloben, daß Sie die mit Ihrer Function verbundenen Ge- 
schäfte unter genauer Beobachtung der im Königreiche Sachsen in Bezug auf das Brand= und 
Feuerversicherungswesen erlassenen Gesetze und Verordnungen nach Ihrem besten Wissen und 
Gewissen verwalten und sich allenthalben den Anordnungen der in Feuerversicherungsangelegen- 
heiten zuständigen Behörden gemäß bezeigen wollen.
	        
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