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gedachten Verzeichnisses, noch mehr von dessen Drucke und Zufertigung an die Wahlmänner
bei den erwähnten Wahlen ganz abzusehen.
Dresden, am 1 7ten März 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
—
MÆ 28) Verordnung,
eine Abänderung der Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 27sten
September 1842 betreffend;
vom ten April 1862.
Negem auf Grund der bisherigen Erfahrungen und in Folge neuerlicher Einrichtungen in
Betreff des fiscalischen Hochbauwesens für angemessen erachtet worden ist, den § 25 der durch
Verordnung vom 2 7 sten September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1842, Seite 177)
veröffentlichten Generalinstruction für die Amtshauptleute aufzuheben und an Stelle desselben,
mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs, folgende Bestimmungen zu treffen:
„X 25. Hinsichtlich der nach §# 1 der Instruction für die Landbaumeister vom 1sten März
1862 an der landbauamtlichen Aufsicht unterstellten Staatsgebäude, welche weder zur
Forstregie gehören, noch unter der Oberaufsicht einer Mittelbehörde oder eines
besonderen Commissars stehen, liegt dem Bezirksamtshauptmanne die Mitaufsicht
über die in seinem Bezirke befindlichen derartigen Gebäude in der Maaße ob, daß
er sich von der Beschaffenheit und dem Zustande derselben in Kenntniß zu setzen
und fortwährend zu erhalten, über ihre gehörige Beschaffenheit und zweckmäßige
Verwendung zu wachen, mit den betreffenden Landbau- und Rentbeamten oder den
sonstigen Administratoren der bezüglichen Gebäude hierüber, sowie über die Noth-
wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Modalität von Neubauen, über die Auswahl der
Bauplätze sich zu vernehmen und nach Befinden allein oder gemeinschaftlich darüber
Anzeige und Anträge an das betreffende Ministerium gelangen zu lassen, auch bei
der Annahme der Amtsgewerken und Röhrmeister zu concurriren hat.
Zu dem Ende werden ihm von den Landbaumeistern die bezüglichen Bau-
revisionsprotocolle alljährlich im Herbste zur Prüfung der Anträge und Beifügung
seiner Meinung oder seines Einverständnisses sowohl hinsichtlich der Nothwendigkeit
der Baue als der Zweckmäßigkeit der Vorschläge zur Ausführung derselben, besonders
in Hinsicht auf die obwaltenden localen Umstände, die Verhältnisse und Bedürfnisse