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102) Verordnung,
Maaßregeln gegen das Einschleppen der Rinderpest betreffend;
vom 4ten November 1862.
Zu Vervollständigung der bereits durch Verordnung vom 23sten vorigen Monats (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 570 fg.) zum Schutze gegen die Einschleppung
der Rinderpest angeordneten Maaßregeln wird auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
1 öten Januar 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.) andurch
Folgendes bestimmt:
1. Das Einbringen von Schafen und Ziegen aus dem Königreiche Böhmen und den
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staaten überhaupt entlang der ganzen Sächsisch-Böhmi-
schen Landesgrenze ist bis auf Weiteres untersagt.
2. Demselben Verbote unterliegen, außer den in § 3 der Verordnung vom 23sten vo-
rigen Monats schon gedachten frischen Rinderhäuten, auch andere frische Häute aller Art, in-
gleichen Hörner von Rind-, Schaf= und Ziegenvieh, die nicht vollständig von den Stirnzapfen
und häutigen Anhängen befreit sind, sowie der sogenannte Wampentalg, d. i. geschmolzener
Talg in häutigen, vom Rindviehe selbst entnommenen Emballagen — im Gegensatze zu ge-
schmolzenem Talge in Fässern, dessen Einfuhr noch gestattet bleibt.
3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verbote sind in der durch § 3 der Aller-
höchsten Verordnung vom 1 6ten Januar 1860 angedrohten Maaße zu ahnden.
Für die unnachsichtige Handhabung vorstehender Vorschriften sind die Polizeibehörden,
deren Organe und die Gendarmerie verantwortlich.
Dresden, den 4ten November 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
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103) Verordnung,
die Stempelverwendung iu Angelegenheiten der Sparcassen betreffend;
vom 4ten November 1862.
D. wahrzunehmen gewesen ist, daß in den bei den hierländischen Sparcassen vorkommenden
Angelegenheiten mit Verwendung des vorgeschriebenen Stempels ungleichartig verfahren, auch
mitunter auf Befreiungen von der Stempelabgabe Anspruch gemacht worden ist, welche gesetz-