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Geseh-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
16 Stuͤck vom Dahre 1862.
v 104) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs, die Pensionirung der an den evangelisch-lutheri-
schen öffentlichen Schulen in Dresden angestellten Lehrer betreffend;
vom 7ten Januar 1862.
De Ministerinm des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat das Regulativ, die Pensionirung
der an den evangelisch -lutherischen öffentlichen Schulen in Dresden angestellten Lehrer betref-
fend, vom Isten December 186 1, nachdem Se. Königliche Majestät die im § 16 desselben
enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Zulässigkeit der Cession oder Verkümmerung
von Pensionen auf Vortrag des Justizministeriums zu bewilligen geruht haben, mit der Wirk-
ung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werde.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, den 7ten Jannar 1862.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
—
von Falkenstein.
Hausmann.
Negulativ,
die Pensionirung der an den evangelisch-lutherischen öffentlichen Schulen in
Dresden angestellten Lehrer betreffend.
2c. 2c. 2c.
16. Mehr als ein Drittheil der monatlichen Pension darf weder der Pensionär vor Cession und
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der Verfallzeit der Pension freiwillig an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben Ponsten. "
1602. 88