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§ 2. Vielmehr ist die Stempelpflichtigkeit der bei dem Mahnverfahren von den Bethei-
ligten cingereichten, oder von den Gerichtsbehörden auszufertigenden Schriften nach den allge-
meinen Vorschriften der Stempelgesetze, insbesondere nach § 13 des Stempelmandats vom
1 Iten Jannar (für die Oberlausitz vom 1 2ten August) 1819 (Gesetzsammlung vom Jahre
1819, Seite 28), zu beurtheilen.
8 3. Jedoch ist im Hinblick darauf, daß in der dem Preceßgesetze vom 30sten Decem-
ber 186 beigegebenen Taxvorschrift die Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren im Wesent-
lichen nach den für geringfügige Rechtssachen bestehenden Sätzen bemessen sind, in diesen Rechts-
sachen aber der durch Gesetz vom 1 3ten September 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1850, Seite 211 fg.) eingeführte Stempelsteuerzuschlag nicht eintritt, zu den
beim Mahnverfahren vorkommenden stempelpflichtigen Schriften nur der ordentliche Stem-
pel ohne Zuschlag zu verwenden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 1 Sten November 1862.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Zenker.
108) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Ehrenfriedersdorf;
vom 9ten November 1862.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 18 und
36 Suh b der auliegenden Statuten des Vorschußvereins zu Ehrenfriedersdorf entbaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern diesen Statuten die beantragte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Be-
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 9ten November 1862.
Ministerium des Innern.
1 Frhr. v. Beust.
Demuth.