Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 640 ) 
II. die Branntweinbrenner 
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1862 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 9ten December 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
MÆ 116) Verordnung, 
die mit der Königlich Württembergischen Regierung wegen Schutzes der Waaren— 
bezeichnungen geschlossene Uebereinkunft betreffend; 
vom 10ten December 1862. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Württembergische Regierung sind übereinge— 
kommen, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gegenseitigen Schutze der Waarenbezeichnungen 
einander gleich zu stellen und zu behandeln. 
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