Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seiten des 
unterzeichneten Königlich Sächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch be- 
sonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen im ersten Absatze des Art. 312 des 
Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom 1 T##en August 1855, gleich denen im Art. 
372 des gedachten Gesetzbuchs und im § 72 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861 
zum Schutze Königlich Württembergischer Unterthanen bis auf Weiteres in derselben Weise, 
wie zum Schutze Sächsischer Unterthanen Anwendung finden sollen, wie denn auch hinsichtlich 
der aus dem unbefugten Gebrauche fremder Waarenbezeichnungen herzuleitenden Civilrechts- 
ansprüche eine Verschiedenheit zwischen Sächsischen Unterthanen und denen anderer Staaten 
im Königreiche Sachsen nicht besteht. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, den 26sten November 1862. 
Königlich Sächsisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
— Frhr. von Beust. 
Gemäß dem Artikel 3 des Württembergischen Gesetzes vom 1 2ten Februar 1862, betreffend 
den Schutz von Waarenbezeichnungen (Regierungsblatt von 1862, Seite 88) steht ausländischen 
Erzeugern und Handelsleuten gegenüber von In= und Ausländern eine Straf= und Entschädig- 
ungsklage im Sinne jenes Gesetzes bei den Württembergischen Gerichten nur dann zu, wenn 
für den Staat, welchem sie angehören, die Gegenseitigkeit vertragsmäßig festgestellt ist. 
Nachdem nunmehr die Königlich Württembergische und die Königlich Sächsische Regierung 
unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen 
Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, so wird hierdurch 
Seitens des unterzeichneten Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegen- 
heiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 12ten 
Februar 1862 auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen im Königreiche Württem- 
berg bis auf Weiteres Anwendung finden sollen. 
Hierüber ist Königlich Württembergischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung 
ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Stuttgart, den 1 5ten October 1862. 
  
  
König.
	        
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