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Statuten
für den unter dem Namen „Oelsnitzer Bergbaugesellschaft" zusammen-
getretenen Actienverein.
2c. ꝛc.
& 9. Wenn Actien, Interimsquittungen, Interimsactien, Dividenden-Leisten oder Scheine
vernichtet werden oder sonst ihrem Inhaber abhanden kommen, so findet auf Antrag der Be-
theiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren behufs Mortification jener Urkunden statt.
Dasselbe erfolgt ganz so, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorge-
schrieben ist und sind dabei Actien, Interimsquittungen und Interimsactien den Staatsschuld-
scheinen, Dividenden = Leisten und Scheine den Zinsleisten und Scheinen gleich zu behandeln,
es tritt jedoch hier statt der im Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen 1 Ojährigen
Verjährungsfrist eine solche von 4 Jahren ein.
Nach Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Actien statt.
ꝛc. 2c.
13. Die Dividenden sind an der Casse der Gesellschaft zahlbar, können jedoch durch
Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden.
Der Betrag ist unter Angabe von Zeit und Ort der Auszahlung nach § 10 bekannt
zu machen.
Die innerhalb 4 Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, nicht abgehobenen Dividen-
den verjähren zu Gunsten der Gesellschaft.
Die Dioidendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen vernich-
teter oder sonst abhanden gekommener Diovidendenscheine ein Mortificationsverfahren (§ 9)
stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskrast des Präclusiverkennt-
nisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine vor
Beendigung des Mortificationsverfahrens nicht erhoben werden konnten, der Gesellschaftscasse,
wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerech-
net, nicht erhoben werden.
Nach Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlöscht jeder Anspruch
an die Gesellschaft.
Mit jeder Actie werden nach dem unter D beigefügten Formulare zunächst für zehn Jahre
Dividendenscheine nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue
ersetzt werden.
ꝛc. ꝛc.
6#24. Einer besonderen Legitimation des Verwaltungsrathes und des Specialdirectors
bedarf es außer der dazu genügenden in den §9§ 14 und 22 vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachung der Namen nicht.
2c. ꝛc.
1862. 8