Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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zurückbehalten und wird zum Zeichen der Cassation der Name des Einlegers auf dem Titel- 
blatte durchstrichen. 
Sowie der Einleger als der Eigenthümer der Einlage angesehen wird, so ist auch der 
Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs in der Regel (cf. # 13) für berechtigt zu 
halten, die Einlage zu kündigen und in Empfang zu nehmen. Die Anstalt ist daher für den 
Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs und die in Folge dessen geschehenen 
Rück= und Zinsenzahlungen entsteht, nicht verantwortlich. 
2c. 2c. 
& 14. Ist einem Einleger oder Besitzer sein Einlage= und QOuittungsbuch vernichtet 
worden, oder auf sonst eine Weise abhanden gekommen, so hat er dieß der Deputation oder 
dem Stadtrathe anzuzeigen. Der Letztere hat darauf, dafern nicht etwa bereits vor der An- 
zeige der Betrag der Einlage bei der Casse erhoben worden ist, gegen Erlegung der erwachsen- 
den Kosten durch den Antragsteller den Verlust des Einlage= und Quittungsbuchs unter Angabe 
seiner Nummer und des Namens des eingetragenen Inhabers zweimal in seinem Amtsblatte 
und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen und den unbekannten Inhaber zur binnen drei 
Monaten, vom Tage der ersten Insertion im Amtsblatte an gerechnet, bei ihm, dem Stadt- 
rathe, zu bewirkenden Anmeldung seiner Ansprüche bei Verlust derselben aufzufordern. Erfolgt 
eine derartige Anmeldung, so ist die Erörterung und Entscheidung der Sache dem Gerichtsamte 
Riesa anheim zu geben und bis dahin jede Auszahlung auf gedachtes Einlage= und Onittungs- 
buch zu beanstanden. Andernfalls aber erhält der Einleger nach Ablauf jener drei Monate, 
sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht an dem Einlage- und Ouittungsbuche und den erlittenen 
Verlust vor dem hiesigen Stadtrathe oder der Gerichtsbehörde seines Wohnorts eidlich bestärkt 
hat, nach seiner Wahl entweder den Betrag seiner Einlage sammt Zinsen zurückgezahlt oder ein 
neues Einlage= und Quittungsbuch gegen Erlegung der Gebühr dafür ausgestellt, wogegen 
das verloren gegangene mit Angabe der Nummer desselben und des Namens, auf welchen 
dasselbe ausgestellt gewesen ist, durch einmaliges Inserat in den oben gedachten Blättern auf 
Kosten des Antragstellers vom Stadtrathe für ungültig erklärt wird. Sollte das ältere Ein- 
lage= und Quittungsbuch noch vor Ausfertigung des neuen wieder gefunden werden, so sind 
nichts destoweniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits entstandenen Kosten sofort 
zu berichtigen. 
15. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder sammt erwachsenen Zinsen, sowie die 
darüber ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung irgend welcher 
Art nicht unterworfen, ohne daß jedoch die Hülfsvollstreckung in die beim Schuldner vorge- 
fundenen Einlage= und Ouittungsbücher gehindert werden soll. 
Verfahren bei 
abhanden ge- 
kommenen Ein- 
lage= u. Quit- 
tungsbüchern. 
Ausschließung 
von Verküm- 
merungen. 
16. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile oder gesetzten Fristen Aufhebung der 
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
. ꝛc. ꝛc. 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand.
	        
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