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wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband V.
Dallwitz-Altleis;
vom oten April 1862.
D. Ministerium des Innern hat die, für die zu Berichtigung des Hopfenbachs V. Strecke
unter dem Namen
„Hopfenbachverband V. Dallwitz-Altleis"
zusammengetretene Genossenschaft errichtete Genossenschaftsordnung auf Grund von § 12 des
Gesetzes über Berichtigung von Wasserläufen 2c. vom 15ten August 1855 mit der Wirkung
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgesertigt worden.
Dresden, am Iten April 1 862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
32) Verordnung,
die Aufstellung der Wahllisten für die Landtagswahlen betreffend;
vom 1öten April 1862.
Nag 55 des Wahlgesetzes vom 1 9ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt
1861, Seite 289 und fg.) sind zum Zwecke der Landtagswahlen stets übersichtliche Listen der
Stimmberechtigten und Wählbaren zu halten.
Es ergeht daher sowohl an die Vorsitzenden der Ritterschaft in den verschiedenen Kreisen,
als an die Stadträthe und Gemeindeobrigkeiten des Landes hierdurch Verordnung, mit Auf-
stellung der gedachten Listen, soweit dieß nicht bereits geschehen, unverzüglich in Gemäßheit
der angezogenen § 55 zu verfahren, auch durch öffentliche Bekanntmachung die Betheiligten
hiervon in Kenntniß zu setzen und auf die 6 55 des Gesetzes gestattete Einsichtnahme von
den Listen sowie auf die §6 57 und 58 daselbst enthaltenen Bestimmungen aufmerksam zu
machen.
Dresden, am 1 5ten April 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
Letzte Absendung: am isten Mai 1862.