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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Sies Stück vom Jahre 1862.
& 33) Deecret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband VI.
in Nauleis;
vom gten April 1862.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über Berichtigung von
Wasserläufen 2c. vom 15ten August 1855 die Genossenschaftsordnung für die unter dem
Namen
„Hopfenbachverband VI. in Nauleis“
zusammengetretene Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am oten April 1862.
S Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
& 34) Bekanntmachung,
die Erhaltung der älteren, auf das Innungswesen bezüglichen Urkunden betreffend;
vom täten April 1862.
Zun Zwecke der Herstellung eines Codex diplomaticus Saxoniae, in welchem die auf
die vaterländische Geschichte bezüglichen Urkunden, insoweit sie ein allgemeineres Interesse be—
anspruchen können, ihren Platz finden und als wichtiges geschichtliches Material der Folgezeit
aufbewahrt werden sollen, ist es wünschenswerth, über die älteren, auf die früheste Entwickelung
des Innungswesens in Sachsen bezüglichen Innungs-Artikel, Gesetze und Bestätigungsurkunden,
namentlich insofern sie vor dem Jahre 1485 datiren, disponiren zu können.
Da nun die Besorgniß nicht fern liegt, daß in Folge der neuen Gewerbegesetzgebung hier
und da auf dergleichen geschichtlich interessante und werthvolle Urkunden, soweit sie die Eigen—
schaft von Rechtsnachweisen verlieren, nicht der erforderliche Werth gelegt werden, dieselben
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