Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(48 ) 
vielmehr verloren gehen könnten, so werden, um dem vorzubeugen, die sämmtlichen Innungs- 
obrigkeiten von dem Eingangs gedachten Vorhaben mit der Veranlassung in Kenntniß gesetzt, 
diejenigen Innungen, welche sich im Besitze von über das Jahr 1485 zurückreichenden oder 
aus einem sonstigen Grunde merkwürdigen Urkunden befinden, unter angemessener Verständig- 
ung zu sorgfältiger Aufbewahrung derselben aufzufordern, für den Fall der Auflösung einer 
Innung aber, deren Specialartikel und sonstige derartige Urkunden in eigene Verwahrung zu 
nehmen und zu asserviren. 
Dresden, den 1 4ten April 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
„& 35) Bekanntmachung, 
die künftige Vollziehung der Loose bei der Landes-Lotterie betreffend; 
vom 26sten April 1862. 
  
J. Folge der bei der Königlichen Lotterie-Direction eingetretenen Personalveränderung 
werden die Loose der Landeslotterie von 63ster Lotterie ab in nachstehender Weise: 
Die Königliche Lotterie-Direction. 
Ludwig Müller. 
vollzogen werden. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26sten April 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Brenig. 
& 360) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedel- 
schen Eisenhüttenwerke zu Gröditz; 
vom 26sten April 1862. 
N Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in § 72 der 
Statuten des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedelschen Eisenhüttenwerke zu Gröditz 
enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Mini- 
sterium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 26sten April 1862. 
- Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.