Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Statut 
des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedelschen Eisenhüttenwerke Gröditz, 
gegründet 1860. 
2c. 2c. 
8 72. Die im §& 14 unter 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten Unterstützungen können 
weder vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten, noch mit Beschlag belegt (inhibirt) 
werden, wogegen auf die unter 3 erwähnten Invalidenpensionen, was die Abtretung und In- 
hibition derselben betrifft, die Bestimmungen in § 35 vergl. mit §& 12 des Gesetzes über die 
Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 7ten März 1835 Anwendung leiden sollen. 
ꝛc. ꝛc. 
K 37) Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordentlichen 
Landtage betreffend; 
vom 29sten April 1862. 
Sere Majestät der König haben beschlossen, wegen Berathung einiger dringlichen Gegen- 
stände mit den getreuen Ständen in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde einen 
außerordentlichen Landtag auf den 1 9ten Mai dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden ein- 
berufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird dieses und daß an die Mitglieder beider ständischen 
Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern deshalb ergehen werden, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 29 sten April 1862. 
Gesammt-Ministerium. 
Frhr. v. Beust. Roßberg. 
38) Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Anlegung der Chemnitz-Annaberger 
Eisenbahn betreffend; 
vom 29sten April 1862. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in 
der ständischen Schrift vom 5ten August 1861 ertheilten Ermächtigung wird von dem Mi- 
nisterium des Innern Behufs der mit ständischer Zustimmung beschlossenen Anlegung einer 
Eisenbahn von Chemnitz nach Annaberg andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3ten Juli 1835 — die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1835, Seite 371 fg.) — und beziehendlich insoweit die §§ 7 und 
8 jenes Gesetzes durch das Gesetz vom 9Ften September 1843 — die Einführung des neuen 
  
 
	        
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