Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Ebenso kann einem Kriegsgerichte, vermöge Auftrags der zuständigen Oberbehörde, die 
Ausübung der Militärgerichtsbarkeit über einzelne, an sich einem anderen Kriegsgerichte unter- 
worfene Militärpersonen oder gewisse Classen derselben übertragen werden, wenn solches zum 
Vortheil des Dienstes oder zur Vereinfachung des Geschäftsganges gereicht. 
& 4. Für jedes Kriegsgericht, soweit nicht eine Vereinigung mehrerer stattfindet, ist ein, 
nach eingeholter Königlicher Genehmigung, mit Offiziersrang angestellter Auditeur, unter 
Beigebung des erforderlichen Expeditionspersonals, bestellt. 
& 5. Für einen zeitweilig an der Amtsführung behinderten Auditeur wird durch das 
Oberkriegsgericht (vergl. § 11 fg.) ein Stellvertreter bestellt. Wenn dabei die Wahl auf 
einen der bei den Kriegsgerichten angestellten Actuarien (§ 7) oder, erforderlichen Falls, auf 
eine dem Kriegsgerichtspersonale nicht angehörige Person gerichtet wird, so ist dieselbe zu einst- 
weiliger Verwaltung des Militärrichteramtes in Eidespflicht zu nehmen. 
& 6. Für den bei dem Stabskriegsgerichte — und für jetzt zugleich bei den & 1 unter 
3 und 4 genannten Gerichten — angestellten Auditeur ist durch das Oberkriegsgericht ein 
Stellvertreter ein= für allemal zu bestimmen, welchem, nächst der Stellvertretung in Behinder- 
ungsfällen, die Ausübung des Richteramtes bei dem Stabskriegsgerichte auch in denjenigen 
Rechtssachen obliegt, welche entweder gegen den gedachten Auditeur selbst, oder auch gegen den 
Gonverneur zu Dresven, oder gegen den Commandanten beziehendlich des Artilleriecorps, des 
Cadettencorps oder der Artillerieschule anhängig werden. 
& 7. Insoweit für einzelne Kriegsgerichte Actuarien bestellt werden, sind dieselben als 
für alle Kriegsgerichte angestellt zu betrachten und können daher auf Anordnung des Ober- 
kriegsgerichts abwechselnd selbst bei mehreren Gerichten verwendet werden. 
&# . Der Auditeur ist für die Gesetzlichkeit der untergerichtlichen Beschlüsse, mit Aus- 
nahme jedoch der von einem Spruchkriegsgerichte ausgehenden, allein verantwortlich und deshalb 
in amtlicher Beziehung von dem für die Person ihm dienstlich vorgesetzten Commandanten 
und von den Commandobehörden überhaupt, unabhängig. 
Es ist jedoch der Commandant, aus Rücksicht auf das Interesse des Dienstes, von dem 
Gange der gerichtlichen Geschäfte in Kenntniß zu erhalten und sind ihm auch die an Militär- 
personen gerichteten, beziehendlich dergleichen Personen betreffenden Verfügungen und Erkennt- 
nisse, mit alleiniger Ausnahme der von einem Spruchkriegsgerichte ausgehenden, nach Maaßgabe 
der hierüber bestehenden Dienstvorschriften, zur Mitvollziehung vorzulegen, ohne daß jedoch 
hierdurch an der alleinigen Verantwortlichkeit des Auditeurs etwas geändert würde. 
Ueber die besondere Mitwirkung des Commandanten in Strafrechtssachen bestimmt die 
Militärstrafproceßordnung. 
§#9. Wenn bei kriegsgerichtlichen Handlungen Beisitzer zuzuziehen sind, so werden dazu 
Offiziere und beziehendlich Unteroffiziere cummandirt, ohne daß es einer eidlichen Verpflichtung 
Auditeure. 
Stellver- 
tretung für 
die Auditeure. 
Bleibender 
Stellvertreter 
beim 
Stabskriegs- 
gerichte 2c. 
Actuarien. 
Verhältniß 
des Auditeurs 
zum Com- 
mandanten 2c. 
Beisitzer.
	        
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