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lungsrechts überschreiten und die Verwandlung überhaupt gesetzlich zulässig ist (vergl.
8 39 unter 2, b).
Beschlußfass- 15. Das Oberkriegsgericht beschließt, soweit eine collegiale Berathung erforderlich ist,
n 1) in Strafrechtssachen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der ständigen und
nichtständigen Untergerichte (§J 1, 10)
a) wenn dieselben die Strafsache selbst betreffen, in Versammlungen von fünf
Richtern — drei rechtskundigen Mitgliedern und zwei Stabsoffizieren —, soweit
aber eine Berathung und Beschlußfassung in voller Versammlung vorgeschrieben ist,
in Versammlungen von sieben Richtern — fünf rechtskundigen Mitgliedern
und zwei Stabsoffizieren,
b) wenn dieselben die Ansprüche des Beschädigten, welcher dem Strafverfahren sich
angeschlossen hat, betreffen, in Versammlungen von drei, und in Fällen, wo ein
weiteres Rechtsmittel zulässig ist, von fünf nur aus rechtskundigen Mitgliedern
bestehenden Richtern;
2) in anderen Fällen:
in Versammlungen von mindestens drei, nur aus rechtskundigen Mitgliedern
bestehenden Richtern.
Bei der Entscheidung in den Fällen unter 1 haben allezeit zwei und beziehendlich vier
der im § 12 unter 1 gedachten Räthe mitzuwirken.
Appellations- 16. Bezüglich der bei den Kriegsgerichten anhängigen bürgerlichen Rechtssachen ist das
zu gercht“ Appellationsgericht zu Dresden die zweite und das Oberappellationsgericht die dritte Instanz.
und Ober- Beschwerden gegen Kriegsgerichte, soweit sie nicht einzelne, noch nicht beendigte Civilrechts-
zs sachen betreffen, sind jedoch nur bei dem Oberkriegsgerichte anzubringen.
Vorgesetzte *17. Den Kriegsgerichten und dem Oberkriegsgerichte ist, als Anstellungs= und Dienst-,
Ministerien. sowie im Allgemeinen als Aufsichtsbehörde, das Kriegsministerium vorgesetzt.
Dasselbe ist auch in Bezug auf Polizei= und Verwaltungssachen zu allen höheren Ent-
scheidungen allein zuständig und sind ihm in Betreff dieser Sachen die Kriegsgerichte unmittel-
bar unterstellt.
Bezüglich der Strafrechtssachen stehen dem Kriegsministerium, soweit es sich um Militär-
verbrechen handelt, alle nach den allgemeinen Bestimmungen dem Justizministerium zugewiesenen
Befugnisse ausschließlich zu.
In Hinsicht auf gemeine Verbrechen, sowie auf die bürgerlichen Rechtssachen, ressortiren
die Militärgerichte vom Justizministerium, dasselbe hat aber in geeigneten und namentlich
solchen Fällen, wo das militärdienstliche Interesse, ingleichen, wo die Abstellung wahrgenomme-
ner oder beschwerend angezeigter Geschäftsunregelmäßigkeiten in Frage kommt, mit dem Kriegs-
ministerium sich zu vernehmen.