Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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so ist, dafern nicht in Folge eines von den Betheiligten eingewendeten Rechtsmittels von Seiten 
der betreffenden Obergerichtsbehörde die Verfügung oder das Erkenntniß aufgehoben worden ist, 
im ersteren Falle von dem Justizministerium, im letzteren Falle von dem Kriegsministerium, 
als obersten Aufsichtsbehörden, auszusprechen, daß der bezüglichen Verfügung oder dem Er— 
kenntnisse keine Folge zu geben sei. 
II. Nähere Bestimmungen in Betreff der der Militärgerichtsbarkeit 
untergebenen Personen. 
Militär- *21. Als Militärpersonen im Sinne des § 19 sind anzusehen: 
personen. 1) alle als Angehörige der activen Armee in den Bestandslisten der Truppen aufgeführten 
oder doch auf die Kriegsartikel verpflichteten Personen, einschließlich der in Wartegeld 
oder à la Suite versetzten, sowie der zeitweilig für nichtmilitärische Zwecke verwendeten 
und der Deserteurs; 
2) diejenigen bei den Militärbehörden, der Adjutantur des Königs und der Königlichen 
Prinzen, sowie bei den für militärische Zwecke bestehenden Anstalten angestellten Per- 
sonen, welche entweder vor ihrer bezüglichen Anstellung die Eigenschaft als Militär- 
personen nach der Bestimmung unter 1 gehabt und dieselbe nicht wieder verloren 
haben, oder welche behufs der fraglichen Anstellung vorschriftsgemäß auf die Kriegs- 
artikel verpflichtet worden sind; 
3) die Kriegsreservisten nach den weiteren Bestimmungen in § 25 fg. 
Andere Mili- & 22. Außer den im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Militärpersonen stehen unter 
beersche- der Militärgerichtsbarkeit noch: 
1) die Zöglinge des Cadettencorps und der Artillerieschule; 
2) alle auf der Festung Königstein oder innerhalb ihres Gebietes sich wesentlich aufhaltenden 
Personen; 
3) diejenigen Civilpersonen, welche, ohne zu den unter 2 Genannten zu gehören, innerhalb 
des Festungsgebietes eines nach den Bestimmungen der allgemeinen Strafproceßgesetze 
dem Gerichtsstande der begangenen That zu unterstellenden Verbrechens sich schuldig 
machen, mit Beschränkung auf den jedesmal vorliegenden Untersuchungsfall; 
4) die bei den Militäranstalten angestellten Civilpersonen, jedoch nur in Angelegenheiten 
oder wegen Verbrechen, die sich auf ihren Dienst beziehen. 
Insbesondere § 23. Während die Armee sich auf dem Kriegsfuße befindet, haben den militärischen 
in Kiiege- Gerichtsstand auch: 
1)0 alle Personen, welche den Truppen zugetheilt sind oder zu deren Gefolge gehören; 
2) die zu den Truppen zugelassenen fremden Offiziere nebst ihrem Gefolge; 
3) die feindlichen Kriegsgefangenen; 
4) aufgegriffene feindliche Spione und
	        
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