Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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V. Erwerbung der Grunddienstbarkeiten. 
&567. Grunddienstbarkeiten werden erworben durch vertragsmäßige oder letztwillige 
Bestellung. 
#568. Eine Grunddienstbarkeit kann nur von dem Eigenthümer des Grundstücks, 
welches dienstbar werden soll, und nur dem Eigenthümer des Grundstücks, welches herrschend 
werden soll, bestellt werden. 
*569. Die Einwilligung Desjenigen, welchem der Nießbrauch an einem Grundstücke 
zusteht, ist zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit an demselben nicht erforderlich. Ist aber 
der Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen, so darf eine Dienstbarkeit, welche ohne Einwillig- 
ung des Nießbrauchers bestellt wird, nicht zu dessen Nachtheile ausgeübt werden. 
6570. Zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem im Miteigenthume befind- 
lichen Grundstücke ist die Einwilligung der sämmtlichen Miteigenthümer erforderlich. Hat ein 
einzelner Miteigenthümer an dem gemeinschaftlichen Grundstücke eine Grunddienstbarkeit ohne 
Einwilligung der übrigen Miteigenthümer bestellt, so muß er für seine Person die Dienstbarkeit 
anerkennen, und sie gilt als an dem ganzen Grundstücke bestellt, wenn er alleiniger Eigenthümer 
desselben wird. » 
8571.MiteigenthümerkönnenzumBesteneinesimalleinigenEigenthumeeinesMits 
eigenthümers befindlichen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit an ihrem gemeinschaftlichen 
Grundstücke bestellen. 
8 572. Ist für ein Grundstück, welches im Miteigenthume steht, einem einzelnen Mit— 
eigenthümer eine Grunddienstbarkeit bestellt worden, so gilt sie als sämmtlichen Miteigenthü— 
mern bestellt. 
&573. Wer widerrufliches Eigenthum an dem Grundstücke hat, kann eine Dienstbarkeit 
an demselben nicht bestellen. 
8 574. Durch Vertrag entsteht die Dienstbarkeit ohne Weiteres, wenn die Absicht der 
Betheiligten auf die sofortige Entstehung derselben gerichtet ist. Erwerbung des Rechtsbesitzes 
ist zur Erwerbung des Rechtes nicht erforderlich. 
6575. Eine stillschweigende vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung einer Dienst- 
barkeit findet namentlich statt, wenn Jemand zwei Grundstücke eigenthümlich besitzt, deren eines 
das andere durch eine Anlage oder Vorrichtung belästigt und das Eigenthum eines dieser Grund- 
stücke auf einen Anderen, oder beider Grundstücke auf verschiedene Personen, ohne Beseitigung 
der Anlage oder Vorrichtung übergeht. 
§ 576. Durch richterliche Entscheidung entsteht eine Grunddienstbarkeit, wenn der Richter 
im Theilungsverfahren oder sonst die Dienstbarkeit für bestellt erklärt und die Entscheidung 
Rechtskraft erlangt hat. 
*577,. Grunddienstbarkeiten werden durch Ausübung während eines Zeitraums von 
dreißig Jahren mittelst Ersitzung erworben.
	        
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