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* 596. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sie während eines Zeitraums von dreißig
Jahren weder von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks, noch von anderen Personen
für dasselbe, und zwar nicht einmal theilweise, ausgeübt worden sind.
§ 597. Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen, nicht regelmäßig wieder-
kehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden, ist zur Verjährung erforderlich, daß wenigstens
dreimal Gelegenheit zur Ausübung vorhanden war, und von der ersten Gelegenheit an während
eines Zeitraums von dreißig Jahren keine Ausübung vorgekommen ist. Es ist nicht erforderlich,
daß der letzte der drei Fälle an das Ende der Verjährungszeit reicht.
*598. Bei Grunddienstbarkeiten, in Folge deren auf dem dienenden Grundstücke Etwas
unterlassen werden muß, ist zur Verjährung erforderlich, daß der Eigenthümer eine Handlung
unternommen hat, durch welche der Rechtsbesitz aufgehoben worden ist, und der Berechtigte sich
während eines Zeitraums von dreißig Jahren dabei beruhigt hat.
599. Der Eigenthümer des dienenden Grundstücks hat zu beweisen, daß die Dienst-
barkeit durch Nichtausübung während der Verjährungszeit erloschen sei.
Dritter Abschnitt.
Persönliche Dienstbarkeiten.
I. Persönliche Dienstbarkeiten überhaupt.
600. Persönliche Dienstbarkeiten bestehen zum Vortheile einer bestimmten Person und
sind an dieselbe in der Weise geknüpft, daß sie, mit Ausnahme der im § 661 angegebenen
Fälle, dem Rechte nach nicht auf Andere übertragen werden können. Die Ausübung derselben
kann der Berechtigte Anderen überlassen, wenn die Dienstbarkeit nicht blos für seine Person
bestimmt ist. Die Uebertragung dem Rechte nach an einen Anderen ist auch nicht als Ueber-
lassung der Ausübung aufrecht zu erhalten und hat ebensowenig die Erlöschung der Dienstbarkeit
zur Folge.
§601. Gegenstand einer persönlichen Dienstbarkeit können die gesammten Nutzungen
oder einzelne Arten der Nutzungen einer fremden Sache sein. Auch Befugnisse, welche den
Inhalt von Grunddienstbarkeiten bilden, können, ohne mit dem Eigenthume eines Grundstücks
verbunden zu sein, als persönliche Dienstbarkeiten bestehen, wenn sie einer Person an sich einen
Vortheil zu bringen vermögen.
6 602. Der Rechtsbesitz an persönlichen Dienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung die
Inhabung der dienenden Sache voraussetzen, wird durch die mit dem Willen, die Dienstbarkeit
auszuüben, erlangte Inhabung erworben und mit derselben verloren. Bei anderen Arten der
persönlichen Dienstbarkeit kommen, soweit es die Natur der dienenden Sache zuläßt, die Vor-
schriften über die Erwerbung und den Verlust des Rechtsbesitzes an Grunddienstbarkeiten zur
Anwendung.