Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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lässigkeit verantwortlich und haftet, wenn er die den Gegenstand der Forderung bildende Sache 
erhält, nach den über den Nießbrauch an einer solchen geltenden Vorschriften. 
626. Ist der Nießbraucher selbst Schuldner der Forderung, an welcher ihm der Nieß- 
brauch zusteht, so kann vor Erlöschung des Nießbrauches die Forderung weder gekündigt noch 
eingeklagt werden. « 
8627.BeschränktsichderNießbrauchaneinerForderungaufdenZinseugenuß,soist 
der Nießbraucher weder zur Kündigung noch zur Einklagung, noch, wenn von dem Schuldner 
gekündigt wird, zur Erhebung des Hauptstammes berechtigt. Durch Rückzahlung des letzteren 
erlöscht der Nießbrauch, wenn nicht der Zinsengenuß an dem Betrage der Forderung fort— 
bestehen soll. 
628. Der Nießbrauch an Werthpapieren berechtigt nicht zu deren Verkaufe. Nach 
Erlöschung des Nießbrauches ist dasselbe Werthpapier zurückzugeben; wird solches während der 
Dauer des Nießbrauches ausgeloost, so hat der Nießbraucher den Ausloosungsbetrag zu gewähren. 
629. Auch bei dem Nießbrauche an verbrauchbaren Sachen und an Forderungen gilt 
die Pflicht zur Sicherheitsleistung. 
IV. Nießbrauch an einer Leibrente, an einem Auszuge und einem Kure. 
630. Findet ein Nießbrauch an einer Leibrente oder an einem Auszuge statt, so ge- 
bühren dem Nießbraucher die während seines Nießbrauches fällig werdenden Leistungen. Ebenso 
fallen von einem dem Nießbrauche unterliegenden Kuxe die Ausbeute und der wiedererstattete 
Verlag dem Nießbraucher zu, er hat jedoch die Zubuße zu entrichten. 
V. Nießbrauch an einem ganzen Vermögen. 
& 631. An einem ganzen künftigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben kann 
nur durch letzten Willen, an einem ganzen gegenwärtigen Vermögen oder einem ideellen Theile 
desselben auch auf andere Weise ein Nießbrauch bestellt werden. Ist ein Vertrag über die Be- 
stellung eines Nießbrauches an einem ganzen gegenwärtigen und künftigen Vermögen oder einem 
ideellen Theile desselben geschlossen worden, so gilt derselbe auch nicht rücksichtlich des gegen- 
wärtigen Vermögens. 
6632. Sovohl der Eigenthümer als auch der Nießbraucher hat bei einem Nießbrauche 
an einem ganzen Vermögen das Recht, die Aufnahme eines durch Namensunterschrift voll- 
zogenen Vermögensverzeichnisses zu verlangen. 
s633. Gegenstand des Nießbrauches an einem ganzen Vermögen ist das Vermäögen 
nach Abzug der darauf lastenden Schulden. Die Rechte des Nießbrauchers an den einzelnen, 
zu dem ganzen Vermögen gehörigen Gegenständen, bestimmen sich nach den über den Nieß- 
brauch an denselben bestehenden Vorschriften.
	        
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