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634. Der Nießbraucher an einem ganzen Vermögen hat, wenn eingemauerte, ver-
grabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt werden, den Nießbrauch auch an diesen, soweit
sie dem Eigenthümer zufallen.
635. Gehört zu dem ganzen Vermögen, an welchem ein Nießbrauch besteht, ein Nieß-
brauch, so hat der Nießbraucher auf die Nutzungen des Gegenstandes des letzteren ebenso An-
spruch, als wenn ihm der Nießbrauch zustände.
s#636. Der Nießbraucher eines ganzen Vermögens ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet.
VI. Gebrauch einer Sache, Wohnung, Herberge.
637. Das Recht des Gebrauches einer Sache ist auf das eigene Bedürfniß des Be-
rechtigten beschränkt. Ist die Sache eine fruchtbringende, so umfaßt der Gebrauch auch die
Befugniß, natürliche Früchte zu ziehen, soweit der Berechtigte sie zu seinem Hausbedarfe
verwendet. 4
6# 638. Vermöge des Rechtes der Wohnung in einem Hause kann der Berechtigte
alle zur Wohnung und Haushaltung bestimmten Theile des Hauses, soweit er solcher bedarf,
benutzen.
639. Bei dem Rechte des Gebrauches an einem Hause und bei der Wohnung in
einem Hause ist das Bedürfniß des Berechtigten mit Rücksicht auf seine Familie, gleichviel ob
deren Glieder bei Entstehung des Rechtes vorhanden gewesen, oder später hinzugekommen sind,
jedoch soviel die eigenen und zugebrachten Kinder betrifft, nur bis sie sich durch Verheirathung
oder Gründung einer besonderen Haushaltung von ihm getrennt haben, ingleichen mit Rücksicht
auf seine Dienstleute und auf Gastfreunde zu bestimmen.
610. Bei dem Rechte des Gebrauches einer Sache und der Wohnung ist der Berechtigte
verpflichtet, die gewöhnlichen Ausbesserungen auf seine Kosten zu besorgen, er braucht aber wegen
der ihm obliegenden Verbindlichkeiten keine Sicherheit zu leisten. Hat er, ohne dazu verpflichtet
zu sein, auf die Sache Etwas verwendet, so stehen ihm nach Erlöschung seines Rechtes alle
Befugnisse zu, welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf
die Sache gemachten Verwendungen zukommen. Die Lasten der Sache hat der Eigenthümer
zu tragen.
641. Das Recht der Herberge besteht in der Mitbewohnung der dem Verpflichteten
zur Wohnung und Haushaltung dienenden Räume und giebt dem Berechtigten die Befugniß,
auch den zur Zeit der Bestellung des Rechtes mit ihm verbundenen Ehegatten und die Kinder
mit aufzunehmen, welche aus einer vor jener Zeit geschlossenen Ehe erzeugt, oder vor dieser
Zeit von einem Ehegatten ihm zugebracht worden sind. Ist die berechtigte Person weiblichen
Geschlechts, so tritt hinsichtlich ihrer außerehelichen Kinder, nicht aber hinsichtlich entfernterer
Abkömmlinge, ihr Recht zur Aufnahme derselben in die Herberge ein, ohne Unterschied, ob sie