Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(77 D 
634. Der Nießbraucher an einem ganzen Vermögen hat, wenn eingemauerte, ver- 
grabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt werden, den Nießbrauch auch an diesen, soweit 
sie dem Eigenthümer zufallen. 
635. Gehört zu dem ganzen Vermögen, an welchem ein Nießbrauch besteht, ein Nieß- 
brauch, so hat der Nießbraucher auf die Nutzungen des Gegenstandes des letzteren ebenso An- 
spruch, als wenn ihm der Nießbrauch zustände. 
s#636. Der Nießbraucher eines ganzen Vermögens ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet. 
VI. Gebrauch einer Sache, Wohnung, Herberge. 
637. Das Recht des Gebrauches einer Sache ist auf das eigene Bedürfniß des Be- 
rechtigten beschränkt. Ist die Sache eine fruchtbringende, so umfaßt der Gebrauch auch die 
Befugniß, natürliche Früchte zu ziehen, soweit der Berechtigte sie zu seinem Hausbedarfe 
verwendet. 4 
6# 638. Vermöge des Rechtes der Wohnung in einem Hause kann der Berechtigte 
alle zur Wohnung und Haushaltung bestimmten Theile des Hauses, soweit er solcher bedarf, 
benutzen. 
639. Bei dem Rechte des Gebrauches an einem Hause und bei der Wohnung in 
einem Hause ist das Bedürfniß des Berechtigten mit Rücksicht auf seine Familie, gleichviel ob 
deren Glieder bei Entstehung des Rechtes vorhanden gewesen, oder später hinzugekommen sind, 
jedoch soviel die eigenen und zugebrachten Kinder betrifft, nur bis sie sich durch Verheirathung 
oder Gründung einer besonderen Haushaltung von ihm getrennt haben, ingleichen mit Rücksicht 
auf seine Dienstleute und auf Gastfreunde zu bestimmen. 
610. Bei dem Rechte des Gebrauches einer Sache und der Wohnung ist der Berechtigte 
verpflichtet, die gewöhnlichen Ausbesserungen auf seine Kosten zu besorgen, er braucht aber wegen 
der ihm obliegenden Verbindlichkeiten keine Sicherheit zu leisten. Hat er, ohne dazu verpflichtet 
zu sein, auf die Sache Etwas verwendet, so stehen ihm nach Erlöschung seines Rechtes alle 
Befugnisse zu, welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf 
die Sache gemachten Verwendungen zukommen. Die Lasten der Sache hat der Eigenthümer 
zu tragen. 
641. Das Recht der Herberge besteht in der Mitbewohnung der dem Verpflichteten 
zur Wohnung und Haushaltung dienenden Räume und giebt dem Berechtigten die Befugniß, 
auch den zur Zeit der Bestellung des Rechtes mit ihm verbundenen Ehegatten und die Kinder 
mit aufzunehmen, welche aus einer vor jener Zeit geschlossenen Ehe erzeugt, oder vor dieser 
Zeit von einem Ehegatten ihm zugebracht worden sind. Ist die berechtigte Person weiblichen 
Geschlechts, so tritt hinsichtlich ihrer außerehelichen Kinder, nicht aber hinsichtlich entfernterer 
Abkömmlinge, ihr Recht zur Aufnahme derselben in die Herberge ein, ohne Unterschied, ob sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.