Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(78) 
vor oder nach der Entstehung des Herbergrechtes geboren sind. In allen Fällen gilt hinsichtlich 
der Kinder die Beschränkung im § 639. Einem Berechtigten männlichen Geschlechts steht das 
Recht der Aufnahme seiner außerehelichen Kinder in die Herberge nicht zu. Der Verpflichtete 
hat die nothwendige Herbeiziehung dritter Personen zur Pflege des Berechtigten zuzulassen. 
642. Bei dem Gebrauche eines Hauses, bei der Wohnung und bei der Herberge ist 
der Berechtigte zum Mitgenusse und Gebrauche des bei dem dienenden Grundstücke vorhan- 
denen Röhr= und Brunnenwassers zum Hausbedarfe berechtigt. 
643. Der Gebrauch einer Sache, die Wohnung und Herberge können auch der Aus- 
übung nach nicht auf Andere übertragen werden, namentlich steht dem Berechtigten das Recht 
der Verpachtung oder Vermiethung nicht zu. 
VII. Erwerbung der persönlichen Dienstbarkeiten. 
644. Persönliche Dienstbarkeiten werden durch vertragsmäßige oder letztwillige Be- 
stellung von Seiten des Eigenthümers der Sache, welche Gegenstand der Dienstbarkeit sein 
soll, erworben. Bei beweglichen Sachen ist auch der rechtmäßige und redliche Besitzer, jedoch 
unbeschadet der Rechte des Eigenthümers, zu Bestellung der Dienstbarkeit berechtigt. Wer 
widerrufliches Eigenthum an der Sache hat, kann eine persönliche Dienstbarkeit an derselben 
nicht bestellen. Wird durch Vertrag eine persönliche Dienstbarkeit bestellt, so bedarf es zur 
Erwerbung derselben nicht des Besitzes der dienenden Sache. 
645. Durch richterliche Entscheidung entstehen persönliche Dienstbarkeiten ebenso wie 
Grunddienstbarkeiten. 6 
646. Die Bestellung des Nießbrauches und des Gebrauches an unbeweglichen Sachen, 
mit Ausnahme des Falles, wo die dadurch ertheilten Befugnisse über den Inhalt von Grund- 
dienstbarkeiten nicht hinausgehen, ingleichen die Bestellung der Wohnung und Herberge, er- 
fordern, wenn sie gegen Dritte wirksam sein sollen, welche das Eigenthum oder ein sonstiges, 
durch Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch begründetes Recht nach der Bestellung 
erwerben, Eintragung in das Grundbuch. 
647. Durch Ersitzung können persönliche Dienstbarkeiten nicht erworben werden. 
a6648. Andere persönliche Dienstbarkeiten, als der Nießbrauch, können nicht nach ideellen 
Theilen erworben werden. 
VIII. Erlöschung der persönlichen Dienstbarkeiten. 
649. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch Verzicht des Berechtigten, wenn der- 
selbe von dem Eigenthümer der dienenden Sache angenommen wird, ingleichen durch das Ver- 
mächtniß der Freiheit von der Dienstbarkeit. 
6650. Der Nießbraucher kann sich durch Verzicht auf den Nießbrauch und Rückgabe 
der Sache an den Eigenthümer zu jeder Zeit von allen ihm obliegenden Verbindlichkeiten für 
die Zukunft einseitig befreien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.