Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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stellen, welchen die empfangene Summe zur Zeit und am Orte dieser Rückgabe hat. Kann 
die bestimmte Münzsorte nicht mehr herbeigeschafft werden, oder ist sie gänzlich entwerthet, 
so ist der empfangene Werth in zur Zeit und am Orte der Rückgabe gültigen Münzsorten 
zu leisten. « 
669. Ist das Verhältniß des Werthes empfangener Münzsorten zu dem Werthe jetzt 
gültiger Sorten, in welchen jener Werth zurückerstattet werden soll, nicht auszumitteln, auch 
deren Werth nicht sonst durch Gesetze bestimmt, so ist so viel von jetzt gültigen Münzsorten 
zu gewähren, als ihrem Metallgehalte nach dem Metallgehalte der empfangenen Münzsorten 
gleichkommt. 
670. Geht eine Forderung auf eine Zahl von Stücken einer bestimmten Münzfsorte, 
so ist diese Zahl Gegenstand der Forderung, ohne Unterschied, ob der gesetzliche Werth oder der 
Curswerth der Münzsorte bis zur Zeit der Zahlung sich gleichgeblieben ist, oder sich geändert 
hat. Kann diese Münzsorte nicht mehr herbeigeschafft werden, so ist, sofern nicht etwas Anderes 
gesetzlich bestimmt ist, der Betrag des jener Münzsorte inwohnenden Metallgehaltes in den zur 
Zeit und am Orte der Zahlung gangbaren Münzsorten derselben Metallart zu gewähren. 
ʟ. Bei Forderungen, deren Gegenstand Papiergeld oder Banknoten sind, dient, 
soweit nicht etwas Anderes festgesetzt ist, der gesetzlich bestimmte Werth dieser Papiere und in 
dessen Ermangelung der Curswerth zur Richtschnur, nach Analogie Dessen, was von geprägten 
Münzen gilt. 
§672. Wieweit bei Geldleistungen Münzserten der Goldwährung zu Zahlungen in 
Silberwährung und umgekehrt verwendet werden können, ferner wieweit der Gläubiger die 
Zahlung in Scheidemünze, Papiergeld, Banknoten oder sonstigen die Stelle des baaren Geldes 
vertretenden Werthzeichen sich gefallen lassen muß, endlich wieweit bestimmte einzelne Münz- 
sorten als Zahlung ausbedungen werden können, oder ein Zahlungsversprechen auf verschiedene 
Münzsorten zugleich oder wahlweise gestellt werden darf, bestimmen besondere Gesetze. 
III. Zinsen. 
673. Zinsen sind eine Leistung, welche ein Schuldner einer Summe Geldes für die 
ihm von dem Glänbiger gestattete oder von ihm dem Gläubiger entzogene Benutzung derselben 
nach Verhältniß des Schuldbetrages und der Zeitdauer der Benutzung zu gewähren hat. 
6 674. Beruht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Zinsen auf Vertrag oder letztem 
Willen oder rechtskräftiger Entscheidung, so besteht sie als selbstständige Forderung neben der 
Hauptforderung und kann in diesen Fällen mit einer besonderen Klage geltend gemacht werden. 
Ist die Klage wegen der Hauptforderung verjährt, so gilt auch die Klage wegen der Zinsen 
als verjährt. 
6675. Zinsen, welche aus anderen Gründen, als den angegebenen, zu entrichten sind, 
1863. 11
	        
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