Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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können nur, so lange die Hauptforderung besteht, und mit der Klage wegen der letzteren gefor— 
dert werden. 
676. Bei einer durch letzten Willen begründeten Zinsverbindlichkeit richtet sich die 
Höhe der Zinsen nach der in demselben enthaltenen Bestimmung. Ueber die Höhe der ver- 
tragsmäßigen Zinsen bestimmen besondere Gesetze. 
*677. In Ermangelung einer Bestimmung über die Höhe der Zinsen, welche auf Ver- 
trag, letztem Willen, oder rechtskräftiger Entscheidung beruhen, und in allen Fällen, in welchen 
die Zinsverbindlichkeit andere Gründe hat, sind Zinsen zu fünf vom Hundert auf ein Jahr 
zu leisten. 
678. Nimmt der Gläubiger bei terminlich zu zahlenden Zinsen drei Mal hinter ein- 
ander gleichmäßig geringere Zinsen, als die ursprünglichen, ohne Vorbehalt an, so gelten die 
Zinsen für die Zukunft als auf das geringere Maß herabgesetzt. 
679. Zinsen von rückständigen Zinsen sind verboten, selbst wenn letztere rechtskräftig 
zuerkannt sind. 
680. Das Verbot der Zinsen von rückständigen Zinsen findet keine Anwendung, wenn 
letztere auf einen wenigstens zweijährigen Zeitraum rückständig und durch Neuerungsvertrag 
zu einer Hauptforderung erhoben worden sind. 
681. Kaufleute und andere Gewerbtreibende, welche unter einander oder mit einer 
anderen nicht zu dem Kaufmann= oder Gewerbstande gehörigen Person in laufender Rechnung 
stehen, dürfen von dem bei ihren Rechnungsabschlüssen ihnen zukommenden und auf neue 
Rechnung übertragenen Guthaben für die Zukunft Zinsen verlangen, selbst wenn dasselbe ganz 
oder theilweise aus Zinsen besteht. 
682. Zinsen können den Betrag der Hauptforderung übersteigen. 
683. Vorauserhebung der Zinsen durch Abzug von einem hinzugebenden Hauptstamme 
oder Vorausbezahlung von Zinsen bei Eingehung eines Rechtsgeschäfts ist verboten; Voraus- 
erhebung der Zinsen während der Dauer des Schuldverhältnisses ist gestattet, soweit sie nicht 
zu Umgehung von Zinsverboten dient. 
684. Rechtsgeschäfte, bei welchen Zinsverbote offen oder versteckt überschritten werden, 
sind, soweit dieß der Fall ist, nichtig. Die Nichtigkeit ist amtswegen zu berücksichtigen. Sind 
verbotene Zinsen bezahlt worden, so mindert sich die Hauptforderung ohne Weiteres um deren 
Betrag von Zeit ihrer Zahlung an; es kann auch, wenn die Hauptforderung getilgt ist, das 
zu viel Gezahlte zurückgefordert werden. Die Klage auf Rückforderung verjährt in drei Jahren. 
IV. Sachenwerth und Schadenersatz. 
685. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach auf den Werth einer Sache, so ist 
der ordentliche Werth derselben zur Zeit der Entstehung der Forderung Gegenstand der letzteren,
	        
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