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können nur, so lange die Hauptforderung besteht, und mit der Klage wegen der letzteren gefor—
dert werden.
676. Bei einer durch letzten Willen begründeten Zinsverbindlichkeit richtet sich die
Höhe der Zinsen nach der in demselben enthaltenen Bestimmung. Ueber die Höhe der ver-
tragsmäßigen Zinsen bestimmen besondere Gesetze.
*677. In Ermangelung einer Bestimmung über die Höhe der Zinsen, welche auf Ver-
trag, letztem Willen, oder rechtskräftiger Entscheidung beruhen, und in allen Fällen, in welchen
die Zinsverbindlichkeit andere Gründe hat, sind Zinsen zu fünf vom Hundert auf ein Jahr
zu leisten.
678. Nimmt der Gläubiger bei terminlich zu zahlenden Zinsen drei Mal hinter ein-
ander gleichmäßig geringere Zinsen, als die ursprünglichen, ohne Vorbehalt an, so gelten die
Zinsen für die Zukunft als auf das geringere Maß herabgesetzt.
679. Zinsen von rückständigen Zinsen sind verboten, selbst wenn letztere rechtskräftig
zuerkannt sind.
680. Das Verbot der Zinsen von rückständigen Zinsen findet keine Anwendung, wenn
letztere auf einen wenigstens zweijährigen Zeitraum rückständig und durch Neuerungsvertrag
zu einer Hauptforderung erhoben worden sind.
681. Kaufleute und andere Gewerbtreibende, welche unter einander oder mit einer
anderen nicht zu dem Kaufmann= oder Gewerbstande gehörigen Person in laufender Rechnung
stehen, dürfen von dem bei ihren Rechnungsabschlüssen ihnen zukommenden und auf neue
Rechnung übertragenen Guthaben für die Zukunft Zinsen verlangen, selbst wenn dasselbe ganz
oder theilweise aus Zinsen besteht.
682. Zinsen können den Betrag der Hauptforderung übersteigen.
683. Vorauserhebung der Zinsen durch Abzug von einem hinzugebenden Hauptstamme
oder Vorausbezahlung von Zinsen bei Eingehung eines Rechtsgeschäfts ist verboten; Voraus-
erhebung der Zinsen während der Dauer des Schuldverhältnisses ist gestattet, soweit sie nicht
zu Umgehung von Zinsverboten dient.
684. Rechtsgeschäfte, bei welchen Zinsverbote offen oder versteckt überschritten werden,
sind, soweit dieß der Fall ist, nichtig. Die Nichtigkeit ist amtswegen zu berücksichtigen. Sind
verbotene Zinsen bezahlt worden, so mindert sich die Hauptforderung ohne Weiteres um deren
Betrag von Zeit ihrer Zahlung an; es kann auch, wenn die Hauptforderung getilgt ist, das
zu viel Gezahlte zurückgefordert werden. Die Klage auf Rückforderung verjährt in drei Jahren.
IV. Sachenwerth und Schadenersatz.
685. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach auf den Werth einer Sache, so ist
der ordentliche Werth derselben zur Zeit der Entstehung der Forderung Gegenstand der letzteren,