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III. Ort der Erfüllung.
702. Eine Forderung ist an dem durch das Rechtsgeschäft bestimmten oder aus der
Beschaffenheit der Leistung sich ergebenden Orte zu erfüllen.
8 703. Sind mehrere Erfüllungsorte wahlweise festgesetzt, ohne daß bestimmt worden
ist, wem die Wahl zustehen soll, so hat der Verpflichtete die Wahl.
# 704. Ist blos im Allgemeinen bestimmt, daß der Verpflichtete an mehreren Orten
erfüllen soll, so ist an den mehreren Orten zu gleichen Theilen zu erfüllen. Bei untheilbaren
Gegenständen hat der Verpflichtete die Wahl.
705. In anderen, als den im § 702 gedachten Fällen gilt, sofern nicht die Vor-
schriften in §& 706 bis 709 zur Anwendung kommen, als Erfüllungsort der Ort, wo die
Forderung entstanden ist, und wenn hierüber Gewißheit nicht zu erlangen ist, der Ort, wo der
Verpflichtete zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat, und wenn auch
dieser nicht auszumitteln ist, der Ort, wo sich der Verpflichtete zur Zeit der Erfüllung aufhält.
& 706. Bewegliche Sachen, welche den Stücken nach bestimmt oder aus einer an einem
bestimmten Orte befindlichen Menge auszuscheiden sind, sind an dem Orte zu übergeben, wo
sie sich befinden, vorausgesetzt, daß dieser Ort den Betheiligten bei Entstehung der Forderung
bekannt war. Die Rückgabe einer beweglichen Sache geschieht an dem Orte, wo sie über-
nommen worden ist.
& 707. Die Zahlung einer Geldschuld ist an dem Orte zu leisten, wo der Berechtigte
zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat.
§ 70 8Für Forderungen, welche durch unerlaubte Handlungen begründet worden sind,
gilt, wenn nicht die Beschaffenheit der Leistung etwas Anderes mit sich bringt, der Wohnsitz
des Verletzten zur Zeit der Erfüllung als Ort derselben.
8 709. Zahlungen an eine öffentliche Casse und aus derselben, ausgenommen die Fälle,
in welchen es sich um die Rückzahlung oder Verzinsung eines Darlehns handelt, welches die
Casse aufgenommen hat, müssen an dem Orte, wo sich die Casse befindet, geleistet und in
Empfang genommen werden.
710. Weder der Gläubiger noch der Schuldner kann einseitig verlangen, daß an
einem anderen, als dem nach den vorstehenden Vorschriften geltenden Erfüllungsorte geleistet
werde.
IV. Zeit der Erfüllung.
8711. Forderungen sind zu der Zeit zu erfüllen, welche für die Erfüllung bestimmt
ist, oder sich aus der Beschaffenheit der Leistung ergiebt. In Ermangelung einer solchen Er—
füllungszeit kann der Berechtigte sofort nach Entstehung der Forderung, und wenn diese eine
bedingte ist, sofort nach Eintritt der Bedingung, die Erfüllung verlangen und der Verpflichtete,
wenn der Berechtigte nicht fordert, zu jeder beliebigen, nicht unangemessenen Zeit erfüllen.