Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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III. Ort der Erfüllung. 
702. Eine Forderung ist an dem durch das Rechtsgeschäft bestimmten oder aus der 
Beschaffenheit der Leistung sich ergebenden Orte zu erfüllen. 
8 703. Sind mehrere Erfüllungsorte wahlweise festgesetzt, ohne daß bestimmt worden 
ist, wem die Wahl zustehen soll, so hat der Verpflichtete die Wahl. 
# 704. Ist blos im Allgemeinen bestimmt, daß der Verpflichtete an mehreren Orten 
erfüllen soll, so ist an den mehreren Orten zu gleichen Theilen zu erfüllen. Bei untheilbaren 
Gegenständen hat der Verpflichtete die Wahl. 
705. In anderen, als den im § 702 gedachten Fällen gilt, sofern nicht die Vor- 
schriften in §& 706 bis 709 zur Anwendung kommen, als Erfüllungsort der Ort, wo die 
Forderung entstanden ist, und wenn hierüber Gewißheit nicht zu erlangen ist, der Ort, wo der 
Verpflichtete zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat, und wenn auch 
dieser nicht auszumitteln ist, der Ort, wo sich der Verpflichtete zur Zeit der Erfüllung aufhält. 
& 706. Bewegliche Sachen, welche den Stücken nach bestimmt oder aus einer an einem 
bestimmten Orte befindlichen Menge auszuscheiden sind, sind an dem Orte zu übergeben, wo 
sie sich befinden, vorausgesetzt, daß dieser Ort den Betheiligten bei Entstehung der Forderung 
bekannt war. Die Rückgabe einer beweglichen Sache geschieht an dem Orte, wo sie über- 
nommen worden ist. 
& 707. Die Zahlung einer Geldschuld ist an dem Orte zu leisten, wo der Berechtigte 
zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat. 
§ 70 8Für Forderungen, welche durch unerlaubte Handlungen begründet worden sind, 
gilt, wenn nicht die Beschaffenheit der Leistung etwas Anderes mit sich bringt, der Wohnsitz 
des Verletzten zur Zeit der Erfüllung als Ort derselben. 
8 709. Zahlungen an eine öffentliche Casse und aus derselben, ausgenommen die Fälle, 
in welchen es sich um die Rückzahlung oder Verzinsung eines Darlehns handelt, welches die 
Casse aufgenommen hat, müssen an dem Orte, wo sich die Casse befindet, geleistet und in 
Empfang genommen werden. 
710. Weder der Gläubiger noch der Schuldner kann einseitig verlangen, daß an 
einem anderen, als dem nach den vorstehenden Vorschriften geltenden Erfüllungsorte geleistet 
werde. 
IV. Zeit der Erfüllung. 
8711. Forderungen sind zu der Zeit zu erfüllen, welche für die Erfüllung bestimmt 
ist, oder sich aus der Beschaffenheit der Leistung ergiebt. In Ermangelung einer solchen Er— 
füllungszeit kann der Berechtigte sofort nach Entstehung der Forderung, und wenn diese eine 
bedingte ist, sofort nach Eintritt der Bedingung, die Erfüllung verlangen und der Verpflichtete, 
wenn der Berechtigte nicht fordert, zu jeder beliebigen, nicht unangemessenen Zeit erfüllen.
	        
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