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V. Einfluß der Verschuldung.
& 721. Wird die Erfüllung einer Forderung durch eine Verschuldung des Verpflichteten
ganz oder theilweise unmöglich gemacht, so besteht dessen Verbindlichkeit dessenungeachtet fort
und der Berechtigte kann Schadenersatz fordern. Hat der Berechtigte die Unmöglichkeit ver-
schuldet, so gilt, soweit dieß der Fall ist, die Forderung als erfüllt.
§ 722. Hat der Verpflichtete die Wahl unter mehreren Gegenständen und wird die
Leistung eines dieser Gegenstände durch dessen Verschuldung unmöglich gemacht, so kann weder
der Berechtigte wegen jenes Gegenstandes Schadenersatz fordern, noch der Verpflichtete sich
durch Leistung dieses Schadenersatzes seiner Verbindlichkeit entledigen; es beschränkt sich viel-
mehr die Forderung auf die übrigen Gegenstände. Stand dem Berechtigten die Wahl unter
den mehreren Gegenständen zu, so kann er in dem Falle eines von dem Verpflichteten ver-
schuldeten Unterganges eines der mehreren Gegenstände auch Schadenersatz wegen dieses Ge-
genstandes wählen.
& 723. Hat der Verpflichtete rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände, unter welchen er die
Wahl hat, die Leistung durch seine Verschuldung unmöglich gemacht, so leistet er, wenn die
Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände gleichzeitig eingetreten ist, Schadenersatz
für einen dieser Gegenstände nach seiner Wahl, und wenn die Unmöglichkeit zu verschiedenen
Zeiten eingetreten ist, Schadenersatz für den Gegenstand, welcher zuletzt untergegangen ist.
Kam dem Berechtigten die Wahl zu, so kann er in allen Fällen wählen, für welchen Gegen-
stand er Schadenersatz fordern will.
§ 724. Verschuldet der Berechtigte die Unmöglichkeit der Leistung eines der mehreren
Gegenstände, unter welchen er die Wahl hat, so gilt die Forderung als erfüllt. Hatte der
Verpflichtete die Wahl, so kann er entweder verlangen, daß der Berechtigte die Forderung als
erfüllt annehme, oder einen der übrigen Gegenstände leisten und wegen des durch die Ver-
schuldung des Berechtigten untergegangenen Gegenstandes Schadenersatz fordern.
725. Verschuldet der Berechtigte die Unmöglichkeit der Leistung rücksichtlich sämmt-
licher Gegenstände, unter welchen er die Wahl hatte, so kann er, wenn sich die Unmöglichkeit
bei sämmtlichen Gegenständen gleichzeitig ereignet hat, den Gegenstand wählen, durch welchen
seine Forderung als erfüllt gelten soll, und seine Verbindlichkeit zum Schadenersatze beschränkt
sich auf die übrigen Gegenstände, wogegen, wenn die Unmöglichkeit für die einzelnen Gegen-
stände zu verschiedenen Zeiten eintritt, die Forderung durch den Gegenstand, dessen Leistung
zuerst unmöglich geworden ist, als erfüllt gilt und der Berechtigte wegen der übrigen Gegen-
stände zum Schadenersatze verpflichtet ist. Stand dem Verpflichteten die Wahl zu, so kann
dieser im Falle eines von dem Berechtigten verschuldeten Unterganges sämmtlicher Gegenstände
den Gegenstand bestimmen, durch welchen die Forderung als erfüllt gelten soll, und für die
übrigen Gegenstände Schadenersatz fordern.