Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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757. Eignet sich der Gegenstand der Leistung nicht zur gerichtlichen Niederlegung und 
ist dessen Aufbewahrung ohne Kosten und Unbequemlichkeit nicht möglich, so kann der Ver- 
pflichtete den Berechtigten zur Uebernahme des Gegenstandes durch das Gericht des Erfüllungs- 
ortes unter Bestimmung einer angemessenen Frist auffordern lassen und nach vergeblichem Ab- 
laufe der Frist den Gegenstand, wenn er ein beweglicher ist, in der im § 480 vorgeschriebenen 
Weise für den Berechtigten zum Verkaufe bringen oder im Falle der Unthunlichkeit des Ver- 
kaufes preisgeben, und wenn es sich um ein Grundstück handelt, nach vorgängiger Anzeige 
bei dem Gerichte der belegenen Sache, dasselbe verlassen. « 
§758.SolangedemBerechtigtennochnichtdurchdasGerichtbekanntgemachtwor- 
den ist, daß die gerichtliche Niederlegung erfolgt sei, steht dem Verpflichteten das Recht zu, die 
Niederlegung rückgängig zu machen, und es lebt durch die Rückgabe des Niedergelegten an ihn 
die frühere Verbindlichkeit desselben nebst den Nebenverpflichtungen wieder auf. Hat der Be— 
rechtigte von der Niederlegung bereits Nachricht erhalten, so kann das Niedergelegte nur mit 
dessen Einwilligung an den Verpflichteten zurückgegeben werden und es entsteht durch die Rück- 
gabe in diesem Falle ein neues Rechtsverhältniß zwischen den Betheiligten. 
759. Die gerichtliche Niederlegung eines dazu geeigneten Gegenstandes mit der 
Wirkung, daß die Forderung sofort als erfüllt gilt, ist dem Verpflichteten gestattet, wenn der 
Berechtigte verfügungsunfähig, abwesend oder unbekannt und nicht vertreten ist, oder über die 
Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel bestehen, oder die Forderung mit 
Beschlag belegt wird. 
760. Die Kosten einer gehörig erfolgten gerichtlichen Niederlegung fallen dem Berech- 
tigten zur Last. 
VIII. Klage auf Erfüllung. 
& 761. Die Klage auf Erfüllung einer Forderung geht auf den eigentlichen Gegenstand 
der Forderung, selbst wenn diese auf eine persönliche, in einem Thun bestehende Leistung ge- 
richtet ist. Auf Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen geklagt werden, welche 
einen Anspruch darauf besonders begründen. 
§# 762. Ist eine Forderung darauf gerichtet, daß der Verpflichtete Etwas unterlassen 
soll, und hat er dem zuwider gehandelt, so kann der Berechtigte auf Beseitigung der dadurch 
herbeigeführten Aenderungen, auf Schadenersatz und auf Androhung einer Geldstrafe für wei- 
tere Zuwiderhandlungen klagen. 
6g 763. Geht eine rechtskräftige Entscheidung auf eine bestimmte Summe Geldes, so 
hat der Kläger das Recht, von der Rechtskraft an Zinsen zu fünf vom Hundert zu verlangen, 
selbst wenn sie ihm nicht zuerkannt worden sind.
	        
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