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757. Eignet sich der Gegenstand der Leistung nicht zur gerichtlichen Niederlegung und
ist dessen Aufbewahrung ohne Kosten und Unbequemlichkeit nicht möglich, so kann der Ver-
pflichtete den Berechtigten zur Uebernahme des Gegenstandes durch das Gericht des Erfüllungs-
ortes unter Bestimmung einer angemessenen Frist auffordern lassen und nach vergeblichem Ab-
laufe der Frist den Gegenstand, wenn er ein beweglicher ist, in der im § 480 vorgeschriebenen
Weise für den Berechtigten zum Verkaufe bringen oder im Falle der Unthunlichkeit des Ver-
kaufes preisgeben, und wenn es sich um ein Grundstück handelt, nach vorgängiger Anzeige
bei dem Gerichte der belegenen Sache, dasselbe verlassen. «
§758.SolangedemBerechtigtennochnichtdurchdasGerichtbekanntgemachtwor-
den ist, daß die gerichtliche Niederlegung erfolgt sei, steht dem Verpflichteten das Recht zu, die
Niederlegung rückgängig zu machen, und es lebt durch die Rückgabe des Niedergelegten an ihn
die frühere Verbindlichkeit desselben nebst den Nebenverpflichtungen wieder auf. Hat der Be—
rechtigte von der Niederlegung bereits Nachricht erhalten, so kann das Niedergelegte nur mit
dessen Einwilligung an den Verpflichteten zurückgegeben werden und es entsteht durch die Rück-
gabe in diesem Falle ein neues Rechtsverhältniß zwischen den Betheiligten.
759. Die gerichtliche Niederlegung eines dazu geeigneten Gegenstandes mit der
Wirkung, daß die Forderung sofort als erfüllt gilt, ist dem Verpflichteten gestattet, wenn der
Berechtigte verfügungsunfähig, abwesend oder unbekannt und nicht vertreten ist, oder über die
Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel bestehen, oder die Forderung mit
Beschlag belegt wird.
760. Die Kosten einer gehörig erfolgten gerichtlichen Niederlegung fallen dem Berech-
tigten zur Last.
VIII. Klage auf Erfüllung.
& 761. Die Klage auf Erfüllung einer Forderung geht auf den eigentlichen Gegenstand
der Forderung, selbst wenn diese auf eine persönliche, in einem Thun bestehende Leistung ge-
richtet ist. Auf Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen geklagt werden, welche
einen Anspruch darauf besonders begründen.
§# 762. Ist eine Forderung darauf gerichtet, daß der Verpflichtete Etwas unterlassen
soll, und hat er dem zuwider gehandelt, so kann der Berechtigte auf Beseitigung der dadurch
herbeigeführten Aenderungen, auf Schadenersatz und auf Androhung einer Geldstrafe für wei-
tere Zuwiderhandlungen klagen.
6g 763. Geht eine rechtskräftige Entscheidung auf eine bestimmte Summe Geldes, so
hat der Kläger das Recht, von der Rechtskraft an Zinsen zu fünf vom Hundert zu verlangen,
selbst wenn sie ihm nicht zuerkannt worden sind.