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IX. Zusammentreffen der Forderungen.
764. Sind mehrere Personen aus verschiedenen Forderungen gegen denselben Schuld-
ner auf die nämliche Leistung berechtigt und ist die Leistung von der Beschaffenheit, daß sie
nur einer von ihnen zu Theil werden kann, so geht der Berechtigte, welchem geleistet wor-
den ist, den übrigen vor. Ist noch keinem von den mehreren Berechtigten bereits geleistet
worden, so entscheidet, wenn die Forderungen zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, das
Alter derselben, und, wenn die Forderungen gleichzeitig entstanden sind, das Loos über den
Vorzug. Die nachstehenden Berechtigten haben unter den erforderlichen Voraussetzungen an
der Stelle des Anspruches auf die Leistung ein Recht auf Schadenersatz.
§# 765. Im Falle des Zusammentreffens von Forderungen wegen Unzulänglichkeit des
ganzen Vermögens oder einzelner Vermögenstheile des Schuldners haben zuvörderst die Gläu-
biger, welchen ein Vorzug gesetzlich zusteht, einen Anspruch auf Befriedigung aus der vorhan-
denen Vermögensmasse des Schuldners. Andere Gläubiger kommen, ohne Rücksicht auf das
Alter ihrer Forderungen, neben einander nach Verhältniß der Größe ihrer Forderungen zur
Befriedigung.
766. Forderungen, welche im Concurse des Schuldners nicht angemeldet worden,
oder nicht vollständig zur Befriedigung gelangt sind, können nach Beendigung des Concurses
gegen den Schuldner geltend gemacht werden, jedoch soviel die angemeldeten, aber nicht voll-
ständig befriedigten betrifft, nur soweit sie leer ausgegangen sind.
X. Zurückbaltungsrecht.
& 767. Wer in Folge eines dem Anderen zukommenden Rechtes an einer Sache oder
in Folge einer dem Anderen zustehenden Forderung auf eine Sache zu deren Herausgabe ver-
pflichtet ist, kann wegen fälliger Gegenansprüche, welche in einem Verhältnisse zu derselben
Sache ihren Grund haben, namentlich wegen auf die Sache gemachter Verwendungen oder
wegen durch die Sache ihm zugefügten Schadens, bis zu seiner Befriedigung die Herausgabe
verweigern und die Sache zurückhalten.
&768. Beruht die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer Sache oder zur Vornahme
einer Handlung auf einem Rechtsgeschäfte, vermöge dessen dem Berechtigten eine fällige Gegen-
leistung obliegt, so kann der Verpflichtete bis zu seiner Befriedigung wegen der Gegenleistung
die schuldige Sache oder Handlung zurückhalten.
769. Ein Zurückhaltungsrecht steht Demjenigen nicht zu, welcher durch eine uner-
laubte Handlung in den Besitz der Sache gekommen ist, um deren Herausgabe es sich handelt.