Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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3. Stellvertretung. 
#788.Willenserklärungen eines Stellvertreters, welcher sich als solcher zu erkennen 
gegeben hat, gelten, sofern er innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse handelt, so, als ob 
sie von dem Vertretenen abgegeben worden wären. Ebenso gelten Willenserklärungen, 
welche von Anderen dem Stellvertreter als solchem gegenüber abgegeben worden sind, so, als 
ob sie dem Vertretenen gegenüber abgegeben worden wären. Aus Verträgen, welche durch 
solche Willenserklärungen geschlossen werden, entstehen unmittelbare Forderungen zwischen dem 
Vertretenen und Demjenigen, mit welchem der Stellvertreter den Vertrag geschlossen hat. 
Form und Inhalt des von dem Stellvertreter geschlossenen Vertrages sind nach der Person des 
Vertretenen zu beurtheilen. 
*789. Hat Derjenige, welcher als Stellvertreter den Vertrag geschlossen, die vorgege- 
bene Eigenschaft eines Stellvertreters nicht gehabt, oder seine Befugnisse als solcher überschrit- 
ten, und wird der Vertrag nicht noch von dem durch ihn Vertretenen später genehmigt, so 
haftet der Stellvertreter dem Anderen, mit welchem er den Vertrag geschlossen hat, nach der 
Wahl des Letzteren entweder so, als ob er den Vertrag für seine Person geschlossen hätte, oder 
für Schadenersatz. 
* 790. Verträge, welche ein Stellvertreter für den von ihm Vertretenen auf eigenen 
Namen schließt, begründen an sich nur Forderungen für und gegen seine Person, und es braucht 
Derjenige, mit welchem der Vertrag geschlossen worden ist, sich den Eintritt des Vertretenen 
in die zwischen ihm und dem Stellvertreter bestehende Forderung nur nach den über die Ab- 
tretung der Forderungen und den über die Schuldübernahme geltenden Vorschriften gefallen 
zu lassen. 
*7 791. Hat ein Stellvertreter in seinem Namen gehandelt, und Das, was er aus dem 
mit dem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte erhalten, in den Nutzen des von ihm Vertretenen 
verwendet, so hat der Dritte an den Vertretenen einen Anspruch auf Ersatz des Werthes, 
welchen das in dessen Nutzen Verwendete zur Zeit der Verwendung gehabt hat. 
4. Gegenstand der Verträge. 
792. Ein Vertrag, durch welchen Jemand die Verfügung über sein Vermögen oder 
einen ideellen Theil desselben oder einzelne zu demselben gehörige Sachen oder Rechte von der 
blosen Willkühr eines Anderen abhängig macht, ist nichtig, ausgenommen wenn der Letztere ein 
rechtliches Interesse daran hat oder durch den Vertrag erlangt. 
§793. Verträge über Sachen, welche überhaupt oder für Denjenigen, der sie in Folge 
des Vertrages erhalten soll, außer Verkehr stehen, oder welche gar nicht vorhanden sind, gleich- 
viel ob sie nicht vorhanden sein können, nie vorhanden gewesen oder vor Schließung des Ver-
	        
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