Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(97) 
trages untergegangen, ingleichen über Handlungen, welche unmöglich sind, oder den Gesetzen 
oder guten Sitten widerstreiten, sind nichtig. 
& 794. Verträge, welche auf Veräußerung von Sachen gerichtet sind, die einem gesetz- 
lichen oder nach Maßgabe der Gesetze vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassenen, 
oder durch einen letzten Willen zu Gunsten eines Dritten angeordneten, oder in einem Ver- 
trage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetzten Veräußerungsverbote unter- 
liegen, sind nichtig. 
795. Ein Vertrag, vermöge dessen der Eigenthümer einer Sache diese oder rücksichtlich 
derselben nur für den Nichteigenthümer mögliche Rechte erwerben soll, ist nichtig. 
§ 796. Sachen und Handlungen, bei welchen sich das Hinderniß heben kann, wegen 
dessen sie zu Vertragsgegenständen ungeeignet sind, können für diesen Fall Vertragsgegenstände 
sein. Ebenso ist ein unter einer Bedingung geschlossener Vertrag über dieselben gültig, wenn 
das Hinderniß bei dem Eintritte der Bedingung gehoben ist. 
& 797. Theilweise Unmöglichkeit der Leistung macht den Vertrag nichtig, wenn sie einen 
solchen Theil betrifft, von welchem anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei. 
& 798. Verträge über Sachen, welche einem Dritten gehören, sind gültig, jedoch un- 
beschadet der Rechte des Dritten. 
& 799. Das Versprechen der Handlung eines Dritten ist gültig, ohne den Dritten wider 
seinen Willen zu verpflichten. Geht das Versprechen blos dahin, daß der Versprechende nach 
Kräften thätig sein wolle, den Dritten zu der Handlung zu bewegen, so besteht der Gegenstand 
des Vertrages in der den Verhältnissen entsprechenden Bemühung, die Handlung des Dritten 
zu bewirken. 
* 800. Der Gegenstand des Vertrages muß nach dem übereinstimmenden Willen Der- 
jenigen, welche ihn schließen, mit der Bestimmtheit erkennbar sein, daß sich ersehen läßt, was 
geleistet werden soll. Bei Leistungen aus einer Gattung muß die Art und der Umfang, die 
Größe oder Zahl, erkennbar sein. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, so ist der Ver- 
trag nichtig. 
6#801. Es ist gleich, ob der Gegenstand sich mit der erforderlichen Bestimmtheit aus 
dem Inhalte des Vertrages unmittelbar ergiebt, oder ob die Bestimmtheit in Folge des Ver- 
trages durch Benutzung anderer Umstände gewonnen werden kann. 
6l#802. Die Bestimmung des Gegenstandes kann nicht der blosen Willkühr, wohl aber 
dem billigen Ermessen einer der Personen, welche den Vertrag schließen, oder eines Dritten 
überlassen werden. Wird die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung im Allgemeinen auf 
die Willkühr oder das Ermessen gestellt, oder einem der vertragschließenden Theile die Bestimmung 
der Gegenleistung stillschweigend überlassen, so ist anzunehmen, daß das billige Ermessen ge- 
meint sei. « 
1863. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.