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trages untergegangen, ingleichen über Handlungen, welche unmöglich sind, oder den Gesetzen
oder guten Sitten widerstreiten, sind nichtig.
& 794. Verträge, welche auf Veräußerung von Sachen gerichtet sind, die einem gesetz-
lichen oder nach Maßgabe der Gesetze vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassenen,
oder durch einen letzten Willen zu Gunsten eines Dritten angeordneten, oder in einem Ver-
trage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetzten Veräußerungsverbote unter-
liegen, sind nichtig.
795. Ein Vertrag, vermöge dessen der Eigenthümer einer Sache diese oder rücksichtlich
derselben nur für den Nichteigenthümer mögliche Rechte erwerben soll, ist nichtig.
§ 796. Sachen und Handlungen, bei welchen sich das Hinderniß heben kann, wegen
dessen sie zu Vertragsgegenständen ungeeignet sind, können für diesen Fall Vertragsgegenstände
sein. Ebenso ist ein unter einer Bedingung geschlossener Vertrag über dieselben gültig, wenn
das Hinderniß bei dem Eintritte der Bedingung gehoben ist.
& 797. Theilweise Unmöglichkeit der Leistung macht den Vertrag nichtig, wenn sie einen
solchen Theil betrifft, von welchem anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei.
& 798. Verträge über Sachen, welche einem Dritten gehören, sind gültig, jedoch un-
beschadet der Rechte des Dritten.
& 799. Das Versprechen der Handlung eines Dritten ist gültig, ohne den Dritten wider
seinen Willen zu verpflichten. Geht das Versprechen blos dahin, daß der Versprechende nach
Kräften thätig sein wolle, den Dritten zu der Handlung zu bewegen, so besteht der Gegenstand
des Vertrages in der den Verhältnissen entsprechenden Bemühung, die Handlung des Dritten
zu bewirken.
* 800. Der Gegenstand des Vertrages muß nach dem übereinstimmenden Willen Der-
jenigen, welche ihn schließen, mit der Bestimmtheit erkennbar sein, daß sich ersehen läßt, was
geleistet werden soll. Bei Leistungen aus einer Gattung muß die Art und der Umfang, die
Größe oder Zahl, erkennbar sein. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, so ist der Ver-
trag nichtig.
6#801. Es ist gleich, ob der Gegenstand sich mit der erforderlichen Bestimmtheit aus
dem Inhalte des Vertrages unmittelbar ergiebt, oder ob die Bestimmtheit in Folge des Ver-
trages durch Benutzung anderer Umstände gewonnen werden kann.
6l#802. Die Bestimmung des Gegenstandes kann nicht der blosen Willkühr, wohl aber
dem billigen Ermessen einer der Personen, welche den Vertrag schließen, oder eines Dritten
überlassen werden. Wird die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung im Allgemeinen auf
die Willkühr oder das Ermessen gestellt, oder einem der vertragschließenden Theile die Bestimmung
der Gegenleistung stillschweigend überlassen, so ist anzunehmen, daß das billige Ermessen ge-
meint sei. «
1863. 13