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8847. Die Anfechtbarkeit eines Vertrages wegen Furcht und Betruges wird durch
Genehmigung des Vertrages oder durch Verzicht auf das Recht der Anfechtung von Seiten des
dazu Berechtigten beseitigt und es wird der Vertrag dann so angesehen, als ob er nicht an-
fechtbar gewesen wäre.
848. Wird ein Vertrag, welcher wegen körperlicher Ueberwältigung oder Irrthumes
nichtig ist, genehmigt, so gilt er als ein neu eingegangener.
9. Ein nichtiger Vertrag hat von Anfang an keine rechtliche Wirkung, ohne daß
es einer Nichtigkeitserklärung bedarf. Die Anfechtung gilt erst als geschehen, wenn der dazu
Berechtigte dem Anderen gegenüber erklärt, daß er den Vertrag anfechte, und es löst sich dann
der Vertrag für beide Theile auf.
850. Was in Folge eines nichtigen oder in Folge Anfechtung aufgehobenen Vertrages
geleistet worden ist, können die vertragschließenden Theile von einander zurückfordern. Die
Rückforderung von einem Dritten findet bei einem wegen körperlicher Ueberwältigung nichtigen
Vertrage immer, bei einem wegen Furcht oder Betruges angefochtenen Vertrage dann statt, wenn
der Dritte zur Zeit der Erwerbung der Sache in unredlichem Glauben gestanden hat, vor-
behältlich der Vorschrift im § 778.
s 851. Die Rechte eines Gezwungenen oder Betrogenen auf Schadenersatz gegen Den-
jenigen, welcher den Zwang oder Betrug verübt hat, bestehen neben dem Rechte, den Vertrag
für nichtig zu erklären oder anzufechten, soweit nicht durch letzteres der herbeigeführte Schaden
ausgeglichen wird. Auch wenn ein anfechtbarer Vertrag nicht angefochten wird, kann, wenn
Schaden verursacht worden, wegen Furcht oder Betruges Schadenersatz verlangt werden.
10. Personen, welche durch Verträge berechtigt und verpflichtet werden.
52. Rechte und Verbindlichkeiten aus Verträgen gehen, sofern sie nicht rein persön-
lich sind, auf die Rechtsnachfolger der vertragschließenden Theile über. Verträge können in
der Weise geschlossen werden, daß die Betheiligten für alle oder auch nur für einen ihrer Erben
Etwas versprechen oder sich versprechen lassen. Für Dritte entsteht in der Regel aus dem
Vertrage weder ein Recht noch eine Verbindlichkeit.
#853. Aus einem Vertrage, durch welchen Jemand dem Anderen eine Leistung an
einen Dritten verspricht, in der Absicht, dem Anderen und dem Dritten verpflichtet zu sein,
erwirbt sowohl Derjenige, welchem das Versprechen gegeben wurde, als auch der Dritte ein
Recht auf die Erfüllung gegen den Versprechenden.
#854. Der Dritte und, sofern es sich nicht um eine rein persönliche Leistung handelt,
dessen Rechtsnachfolger, erwerben ein von dem Willen Desjenigen, welcher sich die Leistung
hat versprechen lassen, unabhängiges selbstständiges Recht aus dem Vertrage von der Zeit an,
wo sie dem Vertrage beitreten oder die zu Gunsten des Dritten gereichende Leistung annehmen.