Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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13. Bedingte Verträge. 
8 871. Ist ein Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, 
so ist, so lange die Bedingung schwebt, jeder Theil verpflichtet, den Ausgang der Bedingung 
als entscheidend für die Vollendung des Vertrages anzuerkennen. Der bedingt Berechtigte kann 
Maßregeln zur Sicherstellung seiner bedingten Rechte ergreifen. Eine Klage auf Erfüllung 
einer aufschiebenden Bedingung findet nicht statt. 
*72. Mit dem Eintritte einer aufschiebenden Bedingung kommt der Vertrag zur Voll= 
endung; fällt die aufschiebende Bedingung weg, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen. War 
in dem letzteren Falle die bedingt versprochene Sache bereits übergeben, so hat der Empfänger 
dieselbe nebst den in der Zwischenzeit gezogenen Früchten zurückzugeben. 
7 3Ist ein auf Veräußerung einer Sache gerichteter Vertrag von einer aufschieben- 
den Bedingung abhängig gemacht, so trägt, so lange die Bedingung schwebt, der Veräußerer 
den zufälligen Untergang der Sache. Geht die Sache unter, so wird Derjenige, welcher die- 
selbe erwerben soll, von der etwaigen Gegenleistung frei. Die zufällige Verschlechterung trägt 
der Erwerber der Sache; er hat dessenungeachtet die Gegenleistung ohne Minderung zu ent- 
richten, ausgenommen wenn eine besondere Beschaffenheit der Sache versprochen worden ist und 
diese bei Eintritt der Bedingung fehlt. 
8874. Früchte, welche in die Zeit fallen, während deren die aufschiebende Bedingung 
schwebt, gehören im Falle des Eintrittes der Bedingung Demjenigen, der die Sache versprochen 
hat, ausgenommen wenn er die Sache während dieser Zeit dem Anderen übergeben hat, wel- 
chenfalls die Früchte von Zeit der Uebergabe an dem Letzteren gebühren. 
m875. Ein Vertrag, welchem eine auflösende Bedingung beigefügt ist, löst fich auf, 
wenn die Bedingung eintritt. Beide Theile haben dann Alles zurückzugeben, was sie vermöge 
des Vertrages von einander erhalten haben. Die Früchte in der Zwischenzeit bleiben Dem- 
jenigen, welcher sie während der Daner des Vertrages gezogen hat. Hat ein Theil in der 
Zwischenzeit Dritten Rechte an der Sache bestellt, so bestehen diese fort, der Besteller ist jedoch 
dem anderen Theile gegenüber verpflichtet, diese Rechte zu beseitigen und wenn dieß nicht mög- 
lich ist, Schadenersatz zu leisten. 
876. Eine Bedingung kann nicht auf das blose Wollen des Verpflichteten gestellt 
werden. Dagegen kann sie eine äußere Handlung des Verpflichteten zum Gegenstande haben, 
obschon die Handlung von dessen Willkühr abhängt. 
77,. Ein Versprechen für den Fall, wenn der Versprechende eine den Gesetzen oder 
den guten Sitten widerstreitende Handlung vollbringt, ist gültig. Ein Versprechen für den 
Fall, wenn der Versprechende eine solche Handlung nicht verübt oder wenn er seine Pflicht er- 
füllt, ist nichtig.
	        
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