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8 878. Ein Versprechen unter der Bedingung, wenn Derjenige, welchem Etwas ver-
sprochen wird, eine den Gesetzen eder den guten Sitten widerstreitende Handlung vollbringen
werde, ist nichtig. Dasselbe gilt von einem Versprechen unter der Bedingung, wenn der An-
dere ein beabsichtigtes Verbrechen nicht begehen werde.
& 879. Ein Versprechen unter der Bedingung, wenn eine der vertragschließenden Per-
sonen oder ein Dritter die Religion oder Confession ändern oder nicht ändern werde, ist nichtig.
880. Ist die Bedingung in den Fällen in 9 877 bis 879 eine auflösende, so ist
blos die Bedingung nichtig, ausgenommen wenn nach § 109 der ganze Vertrag nichtig ist.
8 1. Ist ein in die Vergangenheit oder Gegenwart fallendes Ereigniß zur aufschieben-
den Bedingung eines Vertrages gemacht, so gilt der Vertrag als unbedingter, wenn das Er-
eigniß zutrifft, er ist aber nichtig, wenn das Gegentheil der Fall ist.
& 882. Wenn das zur Bedingung gemachte Ereigniß zur Zeit des Vertragsabschlusses
eingetreten ist, jedoch mehrmals eintreten kann, so ist zur Erfüllung der Bedingung das noch-
malige Eintreten desselben nur erforderlich, wenn die Betheiligten wußten, daß es eingetreten war.
883. Ist ein in die Vergangenheit oder Gegenwart fallendes Ereigniß als auflösende
Bedingung einem Vertrage beigefügt, so ist der Vertrag nichtig, wenn das Ereigniß eingetreten
ist, er gilt aber als unbedingter, wenn das Gegentheil der Fall ist. Die Vorschrift im 8 882
findet auch bei der auflösenden Bedingung Anwendung.
6 4. Geht eine aufschiebende Bedingung dahin, daß ein unmögliches Ereigniß nicht
eintreten soll, so gilt der von ihr abhängig gemachte Vertrag als ein unbedingter. Geht sie
dahin, vaß ein solches Ereigniß eintreten soll, so ist der Vertrag nichtig.
885. Ist die Auflösung eines Vertrages von dem Nichteintritte eines unmöglichen
Ereignisses abhängig gemacht, so ist der Vertrag nichtig. Soll sie von dem Eintritte eines
solchen Ereignisses abhängig sein, so gilt der Vertrag als unbedingter.
886. Eine aufschiebende Bedingung, welche unverständlich ist, oder in ihrer Beziehung
zu dem Inhalte des Vertrages ein widersinniges Ergebniß liefert, hat Nichtigkeit des Vertrages
zur Folge. Eine auflösende Bedingung, welche diese Beschaffenheit hat, zieht Nichtigkeit der
Uebereinkunft über die Auflösung des Vertrages nach sich.
&8 . Ist ein Vertrag von einem Ereignisse aufschiebend abhängig gemacht, dessen Ein-
tritt nothwendig ist, so gilt der Vertrag als unbedingter. Ist die Zeit, wenn das Ereigniß
eintreten werde, ungewiß, so kann ein Anspruch aus dem Vertrage nicht vor dem Eintritte des
Ereignisses geltend gemacht werden. Soll der bedingt Berechtigte den Eintritt des Ereignisses
erleben, so ist der Vertrag dadurch bedingt, daß der Berechtigte zur Zeit dieses Eintrittes noch
am Leben ist. Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die auflösende Be-
dingung, deren Eintritt nothwendig ist, rücksichtlich der Frage, ob die Auflösung des Vertrages
als bedingt oder unbedingt anzusehen sei.
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