Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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oder solcher, bei welchen dieß nicht der Fall ist, voraus. Das Versprechen kann sich auf das 
Nichtvorhandensein gewisser Mängel oder auf das Vorhandensein gewisser Vorzüge beziehen. 
Allgemeine Anpreisungen begründen keine Haftpflicht auf Grund eines Versprechens. Ein 
allgemeines Versprechen, für alle Mängel haften zu wollen, ist auf die im §902 angegebenen 
Mängel zu beschränken. Auch die Zusicherung bestimmter Vorzüge ist im Zweifel nicht so zu 
erklären, als ob diese Vorzüge im höchsten Grade vorhanden sein müßten. 
§907. Werden Sachen nach Proben oder Mustern veräußert, so liegt darin das Ver- 
sprechen der probemäßigen oder den Mustern entsprechenden Eigenschaften. 
908. Die Haeftpflicht wegen versprochener Eigenschaften ist ausgeschlossen, wenn der 
Erwerber das Nichtvorhandensein dieser Eigenschaften gekannt hat. 
§ 909. Hat die veräußerte Sache verborgene Mängel oder fehlen ihr versprochene Eigen- 
schaften, so hat der Erwerber die Wahl zwischen der Aufhebung des Vertrages und Minderung 
seiner Gegenleistung. Hat der Erwerber in der einen oder der anderen Beziehung Klage erho- 
ben und ist der Veräußerer davon durch das Gericht benachrichtigt worden, so kann er die da- 
durch getroffene Wahl nicht ändern. 
§ 910. Sind mehrere Erwerber oder mehrere Veräußerer oder mehrere Erben eines 
Erwerbers oder eines Veräußerers vorhanden, so kann die Aufhebung des Vertrages nur von 
allen und gegen alle, die Minderung der Gegenleistung aber von jedem und gegen jeden ein- 
zelnen zu seinem Antheile verlangt werden. 
§ 911. Wird der Vertrag aufgehoben, so ist für beide Theile der Zustand herzustellen, 
wie er vor dem Vertrage gewesen ist. 
§ 912. Der Erwerber hat bei Aufhebung des Vertrages die Sache nebst Zubehörungen, 
allen davon gezogenen Früchten und sonstigem Gewinne zurückzugeben, auch wegen der durch 
seine Verschuldung nicht gezogenen Früchte und wegen von ihm verschuldeter Verschlechterung 
der Sache Ersatz zu leisten. Hat er die Sache mit Rechten Dritter belastet, so kann er Auf- 
hebung des Vertrages nur verlangen, wenn er diese Rechte beseitigt. 
§ 913. Der Veräußerer hat bei Aufhebung des Vertrages die empfangene Gegenleistung 
zurückzugeben, die nothwendigen oder üblichen oder mit seiner Einwilligung aufgewendeten Ver- 
tragskosten zu erstatten, den Erwerber von den rücksichtlich des Geschäfts übernommenen Ver- 
pflichtungen zu befreien, die Schäden, welche dem Erwerber durch die Fehlerhaftigkeit der 
Sache verursacht worden sind, zu ersetzen und die von dem Erwerber auf die Sache gemachten 
Verwendungen nach den über die Eigenthumsklage geltenden Vorschriften zu erstatten. 
§ 914. Besteht die Gegenleistung in Geld, so hat der Veräußerer davon Zinsen zu 
fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit des Empfanges an, zu entrichten. Besteht sie in 
anderen Sachen, so gelten für deren Rückgabe die Vorschriften im §9 12. Hat der Veräuße- 
rer die Sachen mit Rechten Dritter belastet, so hat er diese zu beseitigen, oder wenn dieß nicht
	        
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