Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Gegenstandes oder das Recht des Entwährenden gekannt, der Erwerber aber darum nicht ge— 
wußt hat. 
948. Bei Veräußerungen eines ganzen Vermögens oder eines ideellen Theiles eines 
solchen hat der Veräußerer verborgene Mängel und Entwährung einzelner Sachen nicht zu 
vertreten, ausgenommen wenn er sich dazu besonders verpflichtet oder einer absichtlichen Be- 
nachtheiligung des Erwerbers schuldig gemacht hat. 
# 949. Wird eine Sache oder ein Recht ohne Gegenleistung veräußert, so kann der 
Erwerber weder wegen verborgener Mängel, noch wegen Entwährung Ansprüche erheben, aus- 
genommen wenn der Veräußerer sich dazu besonders verpflichtet oder einer absichtlichen Be- 
nachtheiligung des Erwerbers schuldig gemacht hat. 
6 950. Bei Veräußerungen im Wege der Zwangsversteigerung stehen dem Erwerber 
wegen verborgener Mängel des Gegenstandes keine Ansprüche zu. Der Erwerber hat auch bei 
dieser Art des Verkaufes im Falle einer Entwährung, ingleichen bei anderen Arten der öffent- 
lichen Versteigerungen, wegen verborgener Mängel der Sache und wegen Entwährung sich blos 
an die Person zu halten, deren Sache veräußert worden ist. 
6 951. Wird eine verpfändete Sache von dem Faustpfandgläubiger veräußert, so kann 
der Erwerber wegen verborgener Mängel der Sache und deren Entwährung nur den Pfand- 
schuldner in Anspruch nehmen. Es ist jedoch der Pfandgläubiger haftpflichtig, wenn er die 
Sache als die seinige oder als Faustpfandgläubiger widerrechtlich veräußerte oder darum wußte, 
daß der entwährende Dritte ein besseres Recht an der Sache hatte, als ihm oder dem Pfand- 
schuldner zustand. 
952. Der Veräußerer kann sich von seiner Haftpflicht wegen fehlerhafter Beschaffen- 
heit der Sache durch Nachlieferung einer fehlerfreien Sache und von den Ansprüchen wegen 
Entwährung durch Wiederverschaffung der entwährten Sache nicht befreien. 
Vierter Abschnitt. 
Abtretung der Forderungen. 
I. Arten der Abtretung. 
§ 953. Forderungen gehen von dem zeitherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger 
durch Abtretung über, wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift, ohne daß es einer Willenshandlung 
des Gläubigers bedarf, ohne Weiteres als dem neuen Gläubiger abgetreten angesehen werden, 
oder wenn der Richter die Abtretung ausspricht, oder wenn ein die Abtretung enthaltendes 
Rechtsgeschäft vorliegt, gleichviel ob der Gläubiger dasselbe zu Folge gesetzlicher Verpflichtung, 
oder freiwillig vorgenommen hatte.
	        
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